Jus (Fach) / StPO u AT II (Lektion)
Vorderseite
Strafe bei nachträglicher Verurteilung
Rückseite
Strafe bei nachträglicher Verurteilungwegen Absorptionsprinzips:• gemeinsames Strafverfahren, ein einziges Urteil (subj Konnexität): 37 StPO (26 StPO)
Ausnahmsweise:
• Ausscheidung (§ 36 StPO)
• gesondertes Verfahren, wenn frühere Tat nicht bekannt war.
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