Jus (Fach) / StPO u AT II (Lektion)

Vorderseite Strafe bei nachträglicher Verurteilung
Rückseite

Strafe bei nachträglicher Verurteilungwegen Absorptionsprinzips:• gemeinsames Strafverfahren, ein einziges Urteil (subj Konnexität): 37 StPO (26 StPO)

Ausnahmsweise:

• Ausscheidung (§ 36 StPO)

• gesondertes Verfahren, wenn frühere Tat nicht bekannt war.

Diese Karteikarte wurde von vertreter2012 erstellt.