BWL (Fach) / Grundlagen BWL (Lektion)
Vorderseite
Personengesellschaften
Rückseite
- mindestens 2 Personen betreiben gemeinschaftlich vollkaufmännisch Handelsgewerbe
- Gesellschaftsvertrag regelt gegenseitige Rechte und Pflichten
- Vermögensgegenstände als Eigenkapital eingebracht
- beim aus Ausscheiden eins Gesellschafters wird ausgezahlt
- besitzen bedingt Rechtsfähigkeit ( können Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen- verklagt werden)
-------> OHG, KG
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