BWL (Fach) / Grundlagen BWL (Lektion)

Vorderseite Personengesellschaften
Rückseite
  • mindestens 2 Personen betreiben gemeinschaftlich vollkaufmännisch Handelsgewerbe
  • Gesellschaftsvertrag regelt gegenseitige Rechte und Pflichten
  • Vermögensgegenstände als Eigenkapital eingebracht
  • beim aus Ausscheiden eins Gesellschafters wird ausgezahlt
  • besitzen bedingt Rechtsfähigkeit ( können Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen- verklagt werden)

-------> OHG, KG

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