Klinisch-psychologische Interventionsmethoden und ihre Evidenz (Fach) / VL 3 (Lektion)

Vorderseite Nürnberger Kodex (1947)
Rückseite
  1. Freiwillige zustimmung der VP
  2. Fruchtbare Ergebnisse für Gesellschaftwohl, nur durch diese Methode
  3. Erwartete Ergebnisse müssen die Durchführung rechtfertige
  4. Vermeidung unnötiger körperlicher und seelischer Schädigungen
  5. Wenn vorher angenommen werden kann, das Tod oder dauernde Schäden resultieren, darf der Versuch nicht unternommen werden
  6. Gefährdung darf nie größer sein, als die humanitäre Bedeutung der Problemlösung
  7. Ausreichende Vorbereitung um VP vor möglichen Verletzungen, Tod, etc zu schützen
  8. Nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt
  9. VP muss immer freigestellt bleiben, den Versuch vorher zu beenden
  10. VL muss immer vorbereitet sein, Versuch abzubrechen, wenn Schädigung droht

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