ÖRL (Fach) / 2. Prüfungsteil (Lektion)

Vorderseite PRIVATRECHT 31. Annahmeverzug?
Rückseite

= Gläubigerverzug - § 1419 ABGB

Nimmt Käufer die ordnungsgemäß erbrachte Leistung nicht an, kommt er in Annahmeverzug.

Folgen:

Kostenersatz für verursachte Mehraufwendungen des Lieferanten (z.B. für Rücktransport, Lagerung, etc.) Recht auf Hinterlegung auf Kosten des Käufers: B2C – gerichtliche Hinterlegung; B2B Hinterlegung in öff. Lagerhaus und Selbsthilfeverkauf (§ 373 UGB) Gefahr des zufälligen Unterganges trägt Gläubiger (=Preisgefahr: Gläubiger muss trotzdem zahlen) Lieferant haftet nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

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