ÖRL (Fach) / 2. Prüfungsteil (Lektion)
Vorderseite
PRIVATRECHT
31. Annahmeverzug?
Rückseite
= Gläubigerverzug - § 1419 ABGB
Nimmt Käufer die ordnungsgemäß erbrachte Leistung nicht an, kommt er in Annahmeverzug.
Folgen:
Kostenersatz für verursachte Mehraufwendungen des Lieferanten (z.B. für Rücktransport, Lagerung, etc.) Recht auf Hinterlegung auf Kosten des Käufers: B2C – gerichtliche Hinterlegung; B2B Hinterlegung in öff. Lagerhaus und Selbsthilfeverkauf (§ 373 UGB) Gefahr des zufälligen Unterganges trägt Gläubiger (=Preisgefahr: Gläubiger muss trotzdem zahlen) Lieferant haftet nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
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