ÖRL (Fach) / 2. Prüfungsteil (Lektion)

Vorderseite 11. Zustellung von behördlichen Schriftstücken: rsa – rsb, Zustellung durch Hinterlegung – Wirkung?
Rückseite

-geregelt im ZustellG -Zustelldienst gilt als Organ der Behörde, von der Schriftstück kommt. Etwaiges Fehlverhalten ist der Behörde zuzurechnen.

-Elektronische Zustellung möglich über elektronischen Zustelldienst (Vertrag mit Zustelldienst) -Nennung von Zustellbevollmächtigten möglich

Schriftstücke mit Zustellnachweis:

–Rsa: Schriftstück darf nur dem Empfänger selbst übergeben werden

–Rsb: auch Person in derselben Wohnung oder Arbeitnehmer darf Schriftstück übernehmen Zustellung durch Hinterlegung: Nach vorherigem Zustellversuch gilt Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; Zustellung nicht wirksam, wenn Empfänger keine Kenntnis erlangen konnte (z.B. Urlaub) – in diesem Fall muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden, falls relevante Fristen versäumt wurden

Laufendes Verfahren: Adressänderung und längere Abwesenheit ist der Behörde bekannt zugeben.

Fristen: Frist ist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist (24:00) zur Post gegeben wird - Postlauf wird nicht eingerechnet, es gilt der Poststempel (Einschreiben empfehlenswert) Fällt das Ende der Frist auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der daraufffolgende Werktag als letzter Tag der Frist

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