ÖRL (Fach) / 2. Prüfungsteil (Lektion)

Vorderseite 8. Definition von Partei und die damit verbundenen Rechte?
Rückseite

Partei i.S. des § 8 AVG ist eine Person, die in einem VW-Verfahren einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat. Die Behörde muss die Parteienrechte wahren

Rechte:

Parteiengehör, Akteneinsicht, Ladung zu etwaiger mündlicher Verhandlung, Verkündung oder Zustellung des Bescheides,

Erhebung von Rechtsmitteln, Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde

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