Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 237 (Lektion)

Vorderseite § 17 EStG Betiligung Verlustberücksichtigung Was ist zu beachten?
Rückseite

1. Hinsichtlich der Verlustberücksichtigung ist zwischen den unentgeltlichen und entgeltlich hinzu erworbenen Anteilen zu unterscheiden.

Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit § 17 (2) S. 6

Bst. a) er auf Anteile entfällt die innerhalb der letzen 5 Jahre unentgeltlich erworben wurden; Ausnahme: Der Rechtsvorgänger hätte den Verlust geltend machen können

Bst. b) er auf Anteile entfällt, die entgeltlich erworbenen wurden und nicht innerhalb der gesamten letzten 5 Jahre zu einer Beteiligung von mindestens 1% gehört haben; Ausnahme: Dies gilt nicht für erworbene Anteil die zur Begründung einer Bet. von mindestens 1% geführt haben oder die für Anteil die nach Überschreitung der 1% erworben wurden.

Beachte: Die Verluste sind höchsten mit 60% zu berücksichtigen, § 3c (2) EStG

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