Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 9 234 (Lektion)

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Vorderseite Abfindungszahlung und Karenzentschädigung Der Gekündigte erhält eine Abfindungszahlung die über seinem zukünftigen Jahresverdienst liegt und eine Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot. Wie sind die einzelnen Zahlungen zu behandeln?
Rückseite

1. Der ausgeschiedenen erzielt Eink. gem. § 19 (1) S. 1 Nr. 1

2. Dazu gehört der laufende Arbeitslohn und die Abfindungszahlung inkl. der Mehrabfindung für die Kündigung (nicht die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot)

3. Hinsichtlich der Abfindungszahlung liegt eine Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 Bst. a EStG vor, da auf Veranlassung des AG das Dienstverhältnis aufgelöst wurde und dafür eine Abfindung gezahlt wird.

Die Entschädigungszahlung fließt zusammengballt zu, da eine Mehrabfindung gezahlt wird, es liegt somit ein außerordentlicher Ertrag vor. Daher ermäßigte Besteuerung gem. § 34 (1) i.V.m. § 34 (2) Nr. 2 EStG.

4. Die Karenzentschädigung für das Wettbewerbsverbot gehört nicht zu den Einkünften gem. § 19 EStG. Die Entschädigung gehört gem. § 24 Nr. 1 Bst. b) zu den Einkünften gem. § 2 (1) EStG. Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot gehört zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. Die Entschädigung unterliegt der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 (1) i.V.m. (2) Nr. 2 EStG.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.