Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 7 265 (Lektion)

Vorderseite Ermittlung eines Veräußerungsgewinns gem. § 23 (3) EStG gegen eine Veräußerungsleibrente Wie ist der Gewinn zur ermitteln?
Rückseite

Veräußerungspreis: Dieser kann aus einer Schuldübermahme, Barpreis und einer Rente bestehen

Beachte: Es gilt das Zuflussprinzip gem. § 11 (1) S. 1 EStG. D.h. die Tilgung des Barwertes ist von den AK abuziehen. Erst wenn diese aufgebraucht sind, wird eine Veräußerungsgewinn realisiert.

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