Umsatzsteuer (Fach) / Organschaft (Lektion)
Vorderseite
Wirtschaftlich Eingliederung
Rückseite
Grundsätzlich enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft; die Beteiligung an der Organgesellschaft muss beim Organträger zum unternehmerischen Bereich gehören. A 2.8 (6) UStAE
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