Umsatzsteuer (Fach) / Organschaft (Lektion)

Vorderseite Wirtschaftlich Eingliederung
Rückseite

Grundsätzlich enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft; die Beteiligung an der Organgesellschaft muss beim Organträger zum unternehmerischen Bereich gehören. A 2.8 (6) UStAE

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