Jura (Fach) / Zivilrecht (Lektion)

Vorderseite Kommissionsverkauf
Rückseite

Bei einem Kommissionsverkauf übernimmt es der Kommissionär, gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten im eigenen Namen zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 HGB). Der Kommissionär wird, anders als der Kommissionsagent, der ständig mit dem Verkauf von Waren oder Wertpapieren betraut ist, einzelgeschäftsbezogen eingeschaltet.[1] Grundsätzlich ist der Kommissionär gegenüber dem Eigentümer (Kommittent) bei der Ausführung weisungsgebunden, darf aber, sofern mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, auch ohne Absprache handeln (§ 665 S. 2 BGB). Einzelheiten finden sich in § 383 ff. HGB.[2]

Die Kommission ist in drei Abschnitte gegliedert:[3]

  • Zunächst schließen Kommissionär und Kommittent das Kommissionsgeschäft ab, in dem Verkaufsgegenstand und Provision vereinbart werden, ggf. auch weitere Bedingungen wie ein Mindestpreis. Weitere wesentliche Inhalte sind Regelungen über: die vorgeschriebenen Preise, die Transportkosten, die Haftung für das Kommissionsgut, einen Aufwendungsersatzanspruch, die Dauer des Vertrages, die Kündigung des Vertrages oder das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs.[4]
  • Danach tätigt der Kommissionär das Ausführungsgeschäft mit einem Käufer im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung[5]. Der Kommissionär erwirbt den Kaufpreisanspruch dabei zunächst selbst, ist jedoch verpflichtet, ihn an den Kommittenten abzutreten (§ 384 Abs. 2 HGB). Bei dem Ausführungsgeschäft handelt es sich um einen, vom Kommissionsgeschäft unabhängigen separaten schuldrechtlichen Vertrag.[6] Bei der Verkaufskommission wird dem Kommissionär nicht das Eigentum, sondern lediglich der Besitz am Kommissionsgut durch den Kommittenten übertragen. Damit er erfolgreich das Eigentum an einen Dritten übereignen kann, beinhaltet die Verkaufskommission eine Ermächtigung zur Übertragung des Eigentums.[7]
  • Im Abwicklungsgeschäft schließlich zahlt der Kommittent die vereinbarte Provision an den Kommissionär, der im Gegenzug den Kaufpreis an den Kommittenten herausgibt. Der Kommissionär kann auch den Ersatz notwendiger Aufwendungen verlangen, sofern diese nicht schon durch die Provision abgegolten sind (§ 396 Abs. 2 HGB i.V.m.§ 675 und § 670BGB).

Vorteil des Kommissionärs gegenüber einem Eigenverkauf (dabei kauft er die Ware von dem Kommittenten und verkauft sie im eigenen Namen auf eigene Rechnung): Kommt es nicht zu einem Verkauf, kann er die Ware an den Kommittenten zurückgeben. Der Kommissionär benötigt daher keinerlei Eigenkapital um seine Tätigkeit aufzunehmen.[8] Vorteil des Kommittenten aus dem Kommissionsgeschäft und gegenüber einem normalen Kaufvertrag: Der Kommittent kann, wenn es ihm gelegen ist, im Hintergrund bleiben ohne dass der Käufer der Ware oder des Wertpapiers seinen Namen erfährt. Der Kommittent profitiert gegenüber einem normalen Kaufvertrag in erster Linie von dem Marktzugang, den Marktkenntnissen und der Professionalität des Kommissionärs und kann dadurch sein Vertriebsnetzerweitern.[9]

Die Wertschöpfung des Kommissionärs besteht neben der Abwicklung der eigentlichen Transaktion im Herstellen des Kontaktes zu potenziellen Käufern. Dies kann persönlich oder durch Bekanntmachung (wie das Ausstellen der Kommissionsware im Schaufenster) passieren. Das Kommissionsgeschäft hat aufgrund der wachsenden Zahl von Handelsvertretern und Vertragshändlern sehr an Bedeutung verloren.[10] In der Entwicklung des Kommissionsgeschäfts sind neue Vertriebsformen entstanden, die den Gedanken der Kommission aufgreifen. Zum Beispiel Rabattmärkte, Restpostenmärkte oder vergleichbare Onlineshops.[11]

Eine Rolle spielt es allerdings noch im Kunst- und Weinhandel sowie ganz besonders im Wertpapierhandel.[12] Bei dem Wertpapierhandel wird die Veräußerung oder die Anschaffung von Finanzinstrumenten für einen Dritten (Kunden), von der Bank als Kommissionär in eigenem Namen für fremde Rechnung getätigt.[13][14] Im Privatbereich findet sich die Kommission noch recht häufig bei dem Bücher-, Pkw-, Schmuck-, und Waffenhandel.[15]

Beispiele aus der Praxis

  • Verkauf von Kino-, Theater- oder Konzertkarten durch Reisebüros[16]
  • Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenhändler gegen Provision[17] [18]
  • Kunst-, Antiquitäten-, Briefmarkenhandel[19]
  • Verlag eines literarischen Werks im Namen des Verlegers für Rechnung des Autors und nicht wie üblich des Verlegers selbst[20]
  • Auch in der Getränkeindustrie sind Kommissionsgeschäfte üblich: so können Konzertveranstalter LKW-Ladungen von Getränken in Kommission nehmen und Restbestände gehen nach der Veranstaltung zurück an den Getränkehersteller, etwa eine Brauerei[21]
  • Filmverleih[22]
Kommissionsvertrag[Bearbeiten]

Der Kommissionsvertrag, historisch Trödelvertrag genannt,[23] ist in § 383 bis § 406 HGB geregelt. Inhalt des Vertrages ist der gewerbsmäßige Kauf oderVerkauf von Waren oder Wertpapieren durch den Kommissionär für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen (vgl. § 383 Abs. 1 HGB). Der Kommissionsvertrag ist der Vertrag zwischen Kommittenten und Kommissionär.

Aus dem Kommissionsvertrag ergeben sich für den Kommissionär folgende Rechte und Pflichten:[24]

  • Recht auf Provision (§ 396 HGB)
  • Recht auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen (§ 396 Abs. 2 HGB i.V.m. § 675 und § 670BGB)
  • Gesetzliches Pfandrecht an dem Kommissionsgut (§ 397 Abs. 1 HGB)
  • Pfandrechtliches Befriedigungsrecht am eigenen Kommissionsgut (§ 398 HGB)
  • Pflicht zur Ausführung der Kommission (§ 384 Abs. 1 HGB)[25]
  • Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nach Ausführung der Kommission durch den Kommissionär (§ 384 Abs. 2 Hs. 2 HGB)
  • Pflicht zur Ablegung von Rechenschaft über das Geschäft gegenüber Kommittenten, sowie die Herausgabe des erlangten (§ 384 Abs. 2 HGB)
  • Pflicht zur Einhaltung von Preisgrenzen bei Preisfestsetzungen durch den Kommittenten (§ 386 Abs. 1 HGB)
  • Pflicht zur Beratung des Kommittenten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 384 Abs. 1 HGB)

Für den Kommittenten ergeben sich die folgenden Rechte und Pflichten. Die Rechte des Kommittenten ergeben sich aus dem Spiegelbild der Pflichten des Kommissionärs in (§ 384 HGB). Die Pflichten ergeben sich aus den § 397§ 399 HGB.[26]

  • Recht auf Interessenwahrung der Interessen des Kommittenten[27]
  • Recht auf unverzügliche Nachricht bezüglich des Geschäfts durch den Kommissionär (§ 384 Abs. 2 Hs. 1 HGB)
  • Recht auf Rechenschaftsablegung durch den Kommissionär bezüglich des ausgeführten Geschäfts (§ 384 Abs. 2 Hs. 2 HGB)
  • Pflicht auf Zahlung der Provision an den Kommissionär[28]
  • Pflicht zur Erstattung der Aufwendungen des Kommissionärs[29]

Der Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB, der einen Werkvertrag (bei Einzelgeschäften) oder einen Dienstvertrag (bei längerer Verbindung) zum Gegenstand hat.[30] Verkauft der Kommissionär die Ware an einen Dritten weiter, liegt zwischen ihm und dem Dritten ein Kaufvertrag (§ 433 ff. BGB) vor. Der Kommissionär muss das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte (den Kaufpreis) dem Kommittenten herausgeben (§ 384 Abs. 2 HGB). Im Gegenzug hat er Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz, § 396 HGB. Der Kommissionär handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung. Der Kommissionsvertrag endet durch pflichtgemäße Erledigung des Kommissionsauftrags, durch Kündigung oder Widerruf, durch Insolvenz oder durch Tod.[31]

Diese Karteikarte wurde von fabules erstellt.