Bilanzsteuerrecht (Fach) / Grundlagen 01 (Lektion)
Vorderseite
Sammelbewertung: Gruppen- bzw. Durchschnittsbewertung
Rückseite
HB: § 256 Satz 2 iVm § 240 (4) HGB
- gleichartige VG des Vorratsvermögens
- gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche VG (insbesondere des Anlagevermögens)
- Schulden
-> Gruppenbewertung oder gewogenener Druchschnitt
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StB:
Vorräte:
a) vertretbare (nach Maß, Zahl,Gewicht bestimmtbar) WG des Vorratsvermögen: R 6.8 (3) EStR (einfach gewogener Durchschnitt)
b) andere gleichartige WG Vorräte mit bekannten Durchschnittswert: Gruppenbewertung mit Durchschnittswert R 6.8 (4) EStR
WG des bewegl. AV: Gruppenbewertung R 5.4 (2) Satz 3 EStR
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