Bilanzsteuerrecht (Fach) / Grundlagen 01 (Lektion)

Vorderseite § 6 (1) Nr. 2 EStG
Rückseite

1) Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.

2) Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

3) Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Diese Karteikarte wurde von Haas_2014 erstellt.

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