Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)
Vorderseite
Ausnahmen von § 3a UStG
§ 3a (3) Nr. 5
Rückseite
Eintrittsberechtigungen (Messe, Sport, Konzert, ...)
- an Unternehmer
> wo Veranstaltung tatsächlich ausgeführt
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