Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)

Vorderseite Ausnahmen von § 3a UStG § 3a (3) Nr. 5
Rückseite

Eintrittsberechtigungen (Messe, Sport, Konzert, ...)

- an Unternehmer

> wo Veranstaltung tatsächlich ausgeführt

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