Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)
Vorderseite
"Versandhandelsregelung"
Rückseite
§ 3c UStG
- befördern oder versenden
- durch Liefer
- von einem Mitgliedstaat in anderen Mitgliedstaat
- an Privatperson § 3c (2) Nr. 1
oder
- - nur steuerfreie Umsätze ausführt, Kleinunternehmer, pauschalierender Landwirt und überschreitet die Erwerbschwelle nicht oder darf nicht drauf verzichten § 3c (2) Nr. 2
- Lieferer muss im laufenden oder vorangegangen Kalenderjahr die Lieferschwelle überschritten haben § 3c (3) Nr. 1 oder 2
- wenn die nicht überschritten wird, kann der Liefer auf Lieferschwelle verzichten (§ 3c (4) (bindent mind. 2 KJ)
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