Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)

Vorderseite "Versandhandelsregelung"
Rückseite

§ 3c UStG

- befördern oder versenden

- durch Liefer

- von einem Mitgliedstaat in anderen Mitgliedstaat

- an Privatperson § 3c (2) Nr. 1

oder

- - nur steuerfreie Umsätze ausführt, Kleinunternehmer, pauschalierender Landwirt und überschreitet die Erwerbschwelle nicht oder darf nicht drauf verzichten § 3c (2) Nr. 2

- Lieferer muss im laufenden oder vorangegangen Kalenderjahr die Lieferschwelle überschritten haben § 3c (3) Nr. 1 oder 2

- wenn die nicht überschritten wird, kann der Liefer auf Lieferschwelle verzichten (§ 3c (4) (bindent mind. 2 KJ)

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