Fachwirt für Versicherung und Finanzen (Fach) / Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung (Lektion)
Die Anpassungsprüfungspflicht des AG besagt gem. § 16 BetrAVG, dass der AG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.
Die Pflicht ist erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
- der Nettolöhne vergleichbarer ANgruppen des Unternehmens
Die Pflicht enfällt, wenn / bei
- der AG sich verpflichtet, die laufenden Leistungen p.a. + 1 % anzupassen
- eine Beitragszusage mit Mindestleistung zu gesagt wurde
- Durchführung der bAV über Direktversicherung oder Pensionskasse und alle auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden
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