Fachwirt für Versicherung und Finanzen (Fach) / Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung (Lektion)

Vorderseite Was unter der Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers zu verstehen? Wann ist die Pflicht erfüllt bzw. wann entfällt sie?
Rückseite

Die Anpassungsprüfungspflicht des AG besagt gem. § 16 BetrAVG, dass der AG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.

Die Pflicht ist erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

- des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder

- der Nettolöhne vergleichbarer ANgruppen des Unternehmens

Die Pflicht enfällt, wenn / bei

- der AG sich verpflichtet, die laufenden Leistungen p.a. + 1 % anzupassen

- eine Beitragszusage mit Mindestleistung zu gesagt wurde

- Durchführung der bAV über Direktversicherung oder Pensionskasse und alle auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden

Diese Karteikarte wurde von renner erstellt.