Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite Vergünstigungen bei Betriebsveräußerung
Rückseite

Freibetrag § 16 (4) EStG

55. Lebensjahr, auf Antrag, nur einmal

45.000,- gemindert (X > 136000,-)

außerordentliche Einkünfte § 34 (2) Nr. 1 EStG

begünstigt mit

§ 34 (1) Fünftelregelung oder

§ 34 (3) 56%iger Steuersatz (55 Lebensjahr)

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