Jura (Fach) / Zivilrecht (Lektion)

Vorderseite Annahme
Rückseite

Durch die Annahme eines Angebots wird ein Vertrag begründet. Wie das Angebot, stellt auch dessen Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar.

Begriff

Der Annehmende erklärt durch die Annahme sein Einverständnis mit dem Angebot. Deshalb muss die Annahmeerklärung in Bezug auf das Angebot abgegeben werden und inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen.

Soweit nicht für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Form durch Vertrag oder Gesetz vorgeschrieben ist, kann die Annahme formlos, auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden.

Eine Annahmeerklärung ist dann nicht notwendig, wenn eine Erklärung der Annahme "nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende auf sie verzichtet hat" (§ 151 Satz 1 BGB)

Im Handelsrecht kann auch Schweigen die Annahme eines Angebots bedeuten (§ 362 HGB).

Die Anfechtung der Annahmeerklärung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Bezeichnen Angebot und Annahme nur scheinbar denselben Gegenstand, liegt ein sogenannter Dissens vor, der entweder durch ergänzende Vertragsauslegung aufgelöst werden muss oder zur Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führt.

Wirkung

Entspricht die Annahme inhaltlich dem Angebot ist der Vertrag zustande gekommen.

Falls die Annahmeeklärung jedoch dem Angebot gegenüber veränderte Bedingungen enthält, stellt diese gemäß § 150 Abs. 2 BGB regelmäßig keine Annahme, sondern eine Ablehnung des Angebots unter gleichzeitiger Unterbreitung eines neuerlichen Angebots unter den neuen Voraussetzungen dar.

Falls die Annahme verspätet ist und auch keine Ausnahme des § 149 BGB eingreift, führt die Annahme nicht zum Vertragsschluss, weil das Angebot mittlerweile wegen Fristablaufs erloschen ist. Die verspätete Annahme gilt gem. § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot.

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