Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Berufsfreiheit
Rückseite

Der Begriff der Berufsfreiheit ist im Grundgesetz verankert und soll absichern, dass jeder Mensch einen Beruf seiner Wahl auswählen kann. Historische und gegenwärtigeVerfassungsordnungen verbürgen dieseBerufsfreiheit. Im klassischen Grundrechtskatalog war die Berufsfreiheit jedoch nicht enthalten. Die ausdrückliche Gewährleistung der Berufsfreiheit fehlte vor allem in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 und in der Virginia Bill of Rights vom 12. Juni 1776. Erstmals wurde die Berufsfreiheit in der Verfassung der Französischen Republik vom 24. Juni 1793 in den Art. 17 und Art. 18 erwähnt. Diese Verfassung trat jedoch nie in Kraft.

I. Die drei Stufen der Berufsfreiheit

Die Drei-Stufen-Theorie wurde vom BVerfG entwickelt. Diese muss jedoch in Kontext mit demSchrankenvorbehalt betrachtet werden. Generell darf das Gesetz nur in die Ausübung des Berufes einwirken und nicht auch in die Wahl eines Berufes. So ist es im Art. 12 I S.2 GG zu lesen. Durch das BverfG wurde der Art. 12 I S.1 GG als einheitliches Grundrecht eingestuft. Somit dürfen Gesetzgeber, Verwaltung und auch Gerichte in Berufsausübung und Berufswahl eingreifen.

1. Stufe: Die Art und Weise zur Regelung der Berufsausübung.

Diese Regelung ist dann zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls als zweckmäßig erscheinen.

2. Stufe: Regelung des subjektiven Zugangs zu einem Beruf

Hier spielen die subjektiven Zulassungsbeschränkungen wie Eignung oder auch Fähigkeiten eine entscheidende Rolle und sind dann zulässig, wenn eine Ausübung des Berufes ohne eine Erfüllung unmöglich ist oder aber wenn Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit zu erwarten sind.

3. Stufe: Die Regelung des objektiven Zugangs zu einem Beruf

Diese Zulassungsvoraussetzungen sind nur zulässig, wenn nachweisbare oder höchst wahrscheinliche schwere Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten sind.

II. Die Berufsfreiheit im alltäglichen Leben

Auch die Gerichte müssen sich immer wieder mit der Berufsfreiheit auseinandersetzen. So wie auch in einem aktuellen Fall, der den Zirkus Krone betraf. Die Stadt Darmstadt hatte dem Zirkus Krone verboten, mit Wildtieren aufzutreten. Das Verwaltungsgericht Darmstadt sah dies aber ein wenig anders und gab dem Zirkus Recht. Schließlich würde durch ein Verbot des Auftrittes mit Wildtieren die Berufsfreiheit gefährdet werden. Nach dem Urteil konnte der Zirkus, wie gewohnt auftreten. . [Verwaltungsgericht Darmstadt, 27.02.2013 - 3 L 89/13.DA]

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