Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Freizügigkeit
Rückseite

Freizügigkeit ist das Recht der freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes.

In Deutschland ist Freizügigkeit garantiert durch Artikel 11 des Grundgesetzes, allerdings nur für deutsche Staatsangehörige. Eine Einschränkung der Freizügigkeit ist im geringen Maße nur möglich zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder Vorbeugung strafbarer Handlungen. Um den finanziellen Lastenausgleich zu fördern, kann der Staat außerdem die Freizügigkeit bei Menschen beschränken, die auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Freizügigkeitseinschränkungen aus diesem Grund gab es im Wesentlichen nur in der Nachkriegszeit; in jüngerer Zeit wieder für die deutschstämmigen Spätaussiedler aus Osteuropa. Diese Menschen verlieren ihren Sozialhilfeanspruch, wenn sie den ihnen zugewiesenen Wohnort verlassen und umziehen. Diese Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. März 2004 (1 BvR 1266/00) für verfassungsgemäß erklärt.

Auch Schüler und Studenten erhalten Wohngeld nur, wenn es bei den Eltern nicht ausreichend Wohnraum gibt, unabhängig von deren Wohnort. Wenn Schüler und Studenten bei ihren Eltern ausziehen wollen und bedürftig sind, erhalten sie also kein Wohngeld.

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