Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Brief - und Postgeheimnis
Rückseite

Gemäß Art. 10 GG sind das Brief- sowie das Postgeheimnis unverletzlich. Die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses bedeutet, dass jede schriftliche Mitteilung, welche an einen individuellen Empfänger gerichtet ist, ausschließlich von diesem selbst zu öffnen ist. Dabei ist zu beachten, dass als „Brief“ nicht nur der klassische Brief zu verstehen ist, sondern auch Postkarten.

Nicht nur der Inhalt eines derartigen Briefes ist geschützt, sondern auch die Adressdaten des Empfängers sowie des Absenders. Gültigkeit hat das Briefgeheimnis von dem Zeitpunkt an, an dem der Brief bei der Post abgegeben wird, bis sie beim Empfänger ausgeliefert wird.

Wenn ein Dritter das Briefgeheimnis verletzt, so macht er sich im Sinne des Strafgesetzbuches strafbar. Das Briefgeheimnis darf nur verletzt werden, wenn ein Gesetzesvorbehalt dies zulässt. Dies ist beispielsweise in jenen Fällen gegeben, wenn im Rahmen einer Gerichtsprozesses Einsicht in Korrespondenz des Angeklagten genommen werden muss. Briefe dürfen gemäß § 94 StPO zwar beschlagnahmt, jedoch auch in jenen Situationen nur von einer berechtigten Person geöffnet werden, also gemäß § 100 StPO vom Richter selbst. Polizei und Staatsanwaltschaft hingegen steht dieses Recht nicht zu.

Eine Verletzung des Briefgeheimnisses wird gemäß § 202 StGB bestraft.

Von dem Briefgeheimnis abzugrenzen ist das Postgeheimnis. Während sich das Briefgeheimnis auf sämtliche Personen bezieht, ist das Postgeheimnis nur für Postangestellte relevant: es bedeutet, dass Postangestellte nicht das Recht haben, Einblick in jegliche Art von Postsendungen zu nehmen, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob diese verschlossen oder offen versendet werden. Postangestellte, zu denen auch sämtliche Logistiker sowie Postdienstleister zählen, dürfen weder die Postsendungen öffnen, noch sich auf eine andere Weise Zugang zu deren Inhalt verschaffen. Darüber hinaus bezieht sich das Postgeheimnis auch auf Adressdaten, Ort und Zeit der Aufgabe und Auslieferung einer Postsendung sowie der hierfür in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Der Schutz des Postgeheimnisses erlischt – anders als der des Briefgeheimnisses – nicht mit der Zustellung an den Empfänger.

Verstöße gegen die Unverletzlichkeit des Postgeheimnisses werden gemäß § 206 StGB bestraft.

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