Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Pressefreiheit
Rückseite

Die Pressefreiheit ist eins der wichtigsten Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist in Art. 5 Abs. I S.2 GG geregelt. Unter Presse ist dabei jedes zur Verbreitung geeignetes und bestimmtes Druckerzeugnis zu verstehen. Wichtig ist, dass die Pressefreiheit sowohl die Beschaffung der Informationen bis hin zur Produktion und Verbreitung schützt. Dementsprechend fällt die Pressetätigkeit nicht unter Art. 12 GG, sondern ebenfalls unter Art. 5 I S.2 GG. Umstritten ist, ob der Inhalt der Presse, also die Meinungsfreiheit ebenfalls durch die Pressfreiheit geschützt wird. Dies ist laut Bundesverfassungsgericht nicht der Fall. Der Inhalt, wird dementsprechend allein durch die Meinungsfreiheit in Art. 5 I S.1 geschützt. Die Pressefreiheit lässt sich dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Dies ist in Art. 5 II GG geregelt. Bedeutsam sind dabei vor allem die allgemeinen Gesetzte. AllgemeineGesetze sind solche, die sich nicht gegen die Pressefreihit als solches richten, sondern vielmehr zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dienen. Liegt ein solches Gesetzt vor, dann muss zusätzlich noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden, in der die einzelnen Ziele abgewogen werden. Das Bundesverfassungsgericht wendet dabei die Wechselwirkungslehre an, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist.

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