Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des APR in seinem Lebach-Urteil von 1973 herausgestellt.

Drei geschützte Sphären können unterschieden werden:

  • Individualsphäre (Schutz des Selbstbestimmungsrechts, beispielsweise Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Volkszählungsurteil, Recht auf Resozialisierung, Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung)
  • Privatsphäre (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben. Verletzung beispielsweise bei unverlangter E-Mail-Zusendung, Tonbandaufnahmen ohne Zustimmung, verfälschte Darstellung der Lebensweise in den Medien, Verwendung von Name oder Bild für die Werbung, diffamierende Äußerungen)
  • Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich. Verletzung beispielsweise bei Veröffentlichung von Privatbriefen oder Tagebüchern).

Greift eine Maßnahme in die Intimsphäre oder in die engste Privatsphäre ein, wird ein letztlich unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung betroffen (vgl. BVerfGE 80, 367, 373). Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff verschlossen. Eine Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt. Der Gesetzesvorbehalt gem. Art. 2 Abs. 2 GG oder die sogenannte Schranken-Schranken gelten wegen der engen Verknüpfung mit Art. 1 GG nicht. Dies trifft auch für den Kernbereich der Ehre zu (vgl. BVerfGE 75, 369, 380). Eingriffe im Bereich der Privatsphäre sind nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Bei Eingriffen in die Individualsphäre sind im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die geringsten Anforderungen einer Rechtfertigung des Eingriffs zu fordern. Es gelten der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 GG und die Schranken-Schranken.

Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere durch Berichterstattung in den Medien, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) oder ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB) ergeben. Bei einer schwerwiegenden Verletzung kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld(besser: ein Anspruch auf Geldentschädigung) der aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG abgeleitet wird, bestehen.

Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise die persönliche Ehre in den §§ 185 ff. StGB, der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um Besondere Persönlichkeitsrechte. Eine Verletzung dieser Schutzgesetze kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem jeweils verletzten Schutzgesetz führen.

Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Würde des Menschen geschützt. Das BVerfG hat das postmortale Persönlichkeitsrecht in der Mephisto-Entscheidung aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.

In eingeschränkter Form wird dieser Schutz von den Gerichten auch juristischen Personen und Personengesellschaften gewährt, beispielsweise bei der Verletzung der Unternehmensehre, oder des Namensrechts. Das Bundesverfassungsgericht lehnt jedoch nach wie vor die Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen in Bezug auf Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG ab.

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