Biologie (Fach) / Tierschutz u. Versuchstierkunde (Lektion)

Vorderseite Töten von Tieren - § 4 TSchG
Rückseite

(1)Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder Vermeidung von Schmerzen getötet werden; berufs- oder gewerbsmäßige Tötung bedarf Sachkundenachweis (2)Warmblütige Tiere müssen vor Blutentzug betäubt werden (3)Rechtsvorschriften: -Schlachten von Fischen -Tötungsarten, Betäubungsverfahren -Fordern eines Sachkundenachweises bei nicht-gewerblichem Töten -Ausnahme für Betäubungspflicht bei Geflügelschlachtung

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