Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 12 (Lektion)

Vorderseite Bei § 113 III 1 ist nach hM der sog. "strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff" anzuwenden. Was bedeutet das?
Rückseite

Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff besagt, dass es bei § 113 III 1 nicht unbedingt auf die materielle Richtigkeit der Diensthandlung ankommt, sonder prinzipiell nur auf deren formale Rechtmäßigkeit. Entscheidend ist, dass der Amtsträger zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten wahrt und ihm ggf. zukommendes Ermessen pflichtgemäß ausübt. Unter diesen Voraussetzungen ist die Diensthandlung auch dann rechtmäßig iSd § 113 III 1, wenn der Amtsträger die Sachlage im Ergebnis trotz pflichtgemäßer Prüfung falsch beurteilt.

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