Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)
Vorderseite
Abgrenzung Rusikoausschluss und Obliegenheit
Rückseite
M1: Ausschlusstheorie => Obliegenheit nur soweit der Wortlaut der Klausel ein Verhalten beschreibt
ABER
Versicherer kann so Wertung der §§ 28, 32 VVG durch Wortlaut umgehen
DAHER
M2: Verhaltenstheorie => Risikoausschluss nur, soweit Regelungen überhaupt nicht an ein Verhalten anknüpfen
ABER
keine gesetzliche Stütze und zu weite Einschränkung der Möglichkeit von Risikoausschüssen
DAHER
RSPR: Obliegenheit, wenn Regelung der Sache nach ein Verhalten beschreibt
=> Auslegung, ob vorbeugendes Verhalten gefordert oder individualisierte Beschreibung eines Risikos
=> steht Verhalten oder obj. Voraussetzung im Vordergrund
Diese Karteikarte wurde von Stephan erstellt.