Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)

Vorderseite Abgrenzung Rusikoausschluss und Obliegenheit
Rückseite

M1: Ausschlusstheorie => Obliegenheit nur soweit der Wortlaut der Klausel ein Verhalten beschreibt

ABER

Versicherer kann so Wertung der §§ 28, 32 VVG durch Wortlaut umgehen

DAHER

M2: Verhaltenstheorie => Risikoausschluss nur, soweit Regelungen überhaupt nicht an ein Verhalten anknüpfen

ABER

keine gesetzliche Stütze und zu weite Einschränkung der Möglichkeit von Risikoausschüssen

DAHER

RSPR: Obliegenheit, wenn Regelung der Sache nach ein Verhalten beschreibt

=> Auslegung, ob vorbeugendes Verhalten gefordert oder individualisierte Beschreibung eines Risikos

=> steht Verhalten oder obj. Voraussetzung im Vordergrund

Diese Karteikarte wurde von Stephan erstellt.