Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)

Vorderseite Richtlinienkonforme Auslegung von § 9 S. 2 2. Hs. VVG
Rückseite

Sanktionswirkung von § 9 S. 2 2. Hs. VVG darf nicht unterlaufen werden

DAHER

Anwendung von § 9 S. 2 2. Hs. VVG nur, soweit vom Versicherer erbachte Leistungen die insgesamt gezahlte Prämie übersteigt

Diese Karteikarte wurde von Stephan erstellt.