Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)
Vorderseite
Richtlinienkonforme Auslegung von § 9 S. 2 2. Hs. VVG
Rückseite
Sanktionswirkung von § 9 S. 2 2. Hs. VVG darf nicht unterlaufen werden
DAHER
Anwendung von § 9 S. 2 2. Hs. VVG nur, soweit vom Versicherer erbachte Leistungen die insgesamt gezahlte Prämie übersteigt
Diese Karteikarte wurde von Stephan erstellt.