Zivilstation (Fach) / Zulässigkeits-/Sachurteilsvoraussetzungen (Lektion)
Vorderseite
Gewillkürte Prozessstandschaft
Rückseite
Liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Rechtsstreits übertragen ist. VSSen:
- Zustimmung oder Ermächtigung (entspr. § 185 BGB) des Rechtsträgers zur Prozessführung
- eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters
- kein Nachteil für Gegner / Missbrauch
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