Zivilstation (Fach) / Zulässigkeits-/Sachurteilsvoraussetzungen (Lektion)

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Vorderseite Gewillkürte Prozessstandschaft
Rückseite

Liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Rechtsstreits übertragen ist. VSSen:

  • Zustimmung oder Ermächtigung (entspr. § 185 BGB) des Rechtsträgers zur Prozessführung
  • eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters
  • kein Nachteil für Gegner / Missbrauch

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