Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechtsgeschäfte / Willenserklärungen (Lektion)
Vorderseite
Realakt
Rückseite
Für die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist neben der Einigung noch die "Übergabe" der Sache als tatsächliche Handlung erforderlich.
- Grundstückskauf = notarielle Beurkundung §311b BGB
- keine Rechtsgeschäfte
Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.
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