Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechtsgeschäfte / Willenserklärungen (Lektion)

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Für die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist neben der Einigung noch die "Übergabe" der Sache als tatsächliche Handlung erforderlich.

- Grundstückskauf = notarielle Beurkundung §311b BGB

- keine Rechtsgeschäfte

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