Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechtsgeschäfte / Willenserklärungen (Lektion)

Vorderseite Willenserklärungen §§ 116 ff. BGB
Rückseite

  1. müssen vorliegen
  2. müssen wirksam geworden sein (§§ 130 f., 312e BGB)
  3. müssen von einem Geschäftsfähigen abgegeben worden sein (§104 ff. BGB)
  4. müssen sich im Rahmen des gesetzlcih zulässigen bewegen (keine Nichtigkeit
  5. müssen der gesetzlich vorgeschriebenen bzw. der gewillkürten Form entsprechen (§125 BGB)

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