Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechtsgeschäfte / Willenserklärungen (Lektion)
Vorderseite
Willenserklärungen
§§ 116 ff. BGB
Rückseite
- müssen vorliegen
- müssen wirksam geworden sein (§§ 130 f., 312e BGB)
- müssen von einem Geschäftsfähigen abgegeben worden sein (§104 ff. BGB)
- müssen sich im Rahmen des gesetzlcih zulässigen bewegen (keine Nichtigkeit
- müssen der gesetzlich vorgeschriebenen bzw. der gewillkürten Form entsprechen (§125 BGB)
Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.
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