Allgemein (Fach) / Flo B (Lektion)
Vorderseite
§ 26 FSHG
Leitung der Abwehrmaßnahmen
Rückseite
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 leitet der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den Einsatz.
Diese Karteikarte wurde von heckmann erstellt.