Allgemein (Fach) / Flo B (Lektion)

Vorderseite § 20 FSHG Rechte und Pflichten der Helfer
Rückseite

Für die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helfer bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit gilt § 12 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 mit der Maßgabe, daß der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Helfer privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.

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