Öffentliches Recht1 (Fach) / Kapitel 5 (Lektion)
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Öffentliches Recht 1 Leitl-Staudinger
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- Bundesrat Der Bundesrat übt nach Art. 24 B-VG gemeinsam mit dem Nationalrat die Bundesgesetzgebung aus. Der Bundesrat ist daher neben dem Nationalrat die zweite Kammer des Bundesparlaments und vertritt die Interessen der Länder in der Bundesgesetzgebung durch Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzesbeschlusses des Nationalrates. Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der jeweiligen Gesetzesperiode des Landtages gewählt (Prinzip der Patialerneuerung). Der Bundesrat setzt sich derzeit aus 61 Mitgliedern zusammen. Nach der Bürgerzahl abgestuft stellt das größte Land 12, das kleinste wenigstens drei Mitglieder.
- Bundesregierung Die Bundesregierung ist ein oberstes Organ der Bundesverwaltung. Als Kollegialorgan besteht sie gem. Art. 69 Abs 1 B-VG aus dem Bundeskanzler, dem Vizekanzler und den übrigen Bundesministern. Sie fasst ihre Beschlüsse nach hL einstimmig, wobei Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (Art. 69 Abs 3 B-VG). Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag hin die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt und können von diesem auch entlassen werden. Die Bundesregierung ist außerdem dem Nationalrat rechtlich und politisch Verantwortlich.
- Bürgerbeteiligungsverfahren Bürgerbeteiligungsverfahren im Bereich der Bundes- und Landesverwaltung verankern nur eine Mitwirkung der interessierten Bürger in einem Verwaltungsverfahren, aber keine Mitentscheidung und können daher nicht als Demokratisierung der Verwaltung verstanden werden (Bsp.: Bürgerinitivativen im UVP-G).
- Demokratie Nach dem Konzept der Demokratie ist das Volk Träger der Staatsgewalt. Demokratie bedeutet wörtlich Volksherrschaft und baut auf dem Gedanken der Volkssuveränität auf. Es wird zwischen der direkten (unmittelbaren, plebiszitären) Demokratie, in der das Volk unmittelbar die Sachentscheidungen selbst trifft, und der indirekte (parlamentarischen, mittelbaren, repräsentativen) Demokratie, in der das Volk Repräsentanten wählt, die für das Vlok die Sachentscheidungen treffen, unterschieden.
- Diktatur Unter der Diktatur versteht man die Zwangsherrschaft durch einen einzelnen Diktator, eine politische Partei, eine Minderheit oder Gruppe von Menschen über ein Volk. In Diktaturen finden zum Zweck der Machterhaltung odt Menschenrechtsverletzungen statt.
- Direkte Demokratie In der direkten (unmittelbaren, plebiszotären) Demokratie trifft das Volk unmittelbar die Entscheidungen selbst. Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen sind Elemente der direkten Demokratie. Die Schweiz gilt als Staat mit stark ausgeprägten Elementen der direkten Demokratie.
- Egalitäre Demokratie In der egalitären Demokratie müssen alle Staatsbürger die gleichen politischen Rechte haben. Daher, dass das Wahlrecht nicht nur jedem Staatsbürger zustehen muss, sonder auch gleich sein muss. Nach dem Prinzip one man, one vote dürfen einzelne Stimmen kein unterschiedliches Gewicht haben. Alle politischen Gruppierungen müssen außerdem in einer egalitären Demokratie die gleiche Möglichkeit haben, selbst zur Mehrheit zu werden.
- Enqueterrecht (Untersuchungsrecht) Der Nationalrat hat gemäß Art. 53 B-VG auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates Untersuchungsausschüsse einzurichten, um bestimmte Vorgänge in der Verwaltung näher zu untersuchen. Untersuchungsausschüsse stellen bestehende Missstände in der Bundesverwaltung fest und berichten dem Nationalrat. Das Untersuchungsrecht stellt ein wesentliches Minderheitenrecht dar.
- Ermessen Nach dem Legalitätsprinzip darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Die Verwaltung hat dabei kein Ermessen. Art. 130 Abs 3 B-VG erlaubt jedoch der Verwaltungsbehörde durch Gesetze Ermessen einzuräumen, welches sie im Sinne des Gesetzes zu üben hat. Mit der Einräumung von Ermessen wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, bei ihrer Entscheidung zwischen mehreren Lösungen zu wählen, die der Gesetzgeber als gleichwertig empfindet.
- Ermessensentscheidung Bei einer Ermessensentscheidung überlässt der Gesetzgeber - im Gegensatz zur zwingenden Entscheidung - der Behörde die Auswahl zwischen mehreren Rechtsfolgen, die er als gleichwertig ansieht. Die Behörde hat ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben und die Ermessensübung zu begründen (Art. 130 Abs 3 B-VG).
- Fakultative Volksabstimmung Sowohl bei einfachen Gesetzesbeschlüssen als auch bei teiländernden Verfassungsgesetzen kann das Parlament - ohne rechtlich gezwungen zu sein - eine faktultative Volksabstimmung über den Gesetzesbeschluss anordnen: Ein einfacher Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist (nur) dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit seiner MItglieder es verlangt (Art 44 B-VG). Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist gemäß Art 44 Abs 3 B-VG einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird. Bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung ist dagegen zwingend eine Volksabstimmung durchzuführen (=obligatorische Volksabstimmung).
- Geschworene Geschworene sind Laienrichter im Geschworenengericht, das sich aus drei Berufsrichten und acht Geschworenen zusammensetzt. Im Strafprozess entscheiden gemäß Art. 91 Abs 2 B-VG bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechern sowie bei allen politischen Verbrechen oder Vergehen alleine die Geschworenen über die Schuld des Angeklagten. Die Strafe wird von den Berufsrichtern und den Geschworenen gemeinsam festgelegt.
- Gottesstaat Ein Gottesstaat beruht auf einer Herrschaftsform, bei der die Staatsgewalt allein religiös legimitiert und von einer göttlichen erwählten Person (gottbegnadeter König usw.), einer Priesterschaft oder sakralen Institution auf der Grundlage religiöser Prinzipien ausgeübt wird. Träger der Staatsgewalt in einem Gottesstaat ist Gott.
- Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts Nach dem Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts nach Art. 26 B-VG hat jeder Staatsbürger ab Erreichen eines bestimmten Wahlalters das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) sowie das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Aktiv wahlberechtigt zum Nationalrat sind Staatsbürger, die späterstens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahrlberechtigt zum Nationalrat sind alle aktiv wahlberechtigten Staatsbürger, die späterstens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts schließt es aus, dass das Wahlrecht von anderen Umständen, etwa dem Geschlecht, der Religion, der Bildung etc. abhängig gemacht wird. Nur im Fall bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen sind einzelne Personen von Wahlen ausgeschlossen bzw. können diese ausgeschlossen werden.
- Grundsatz des gleichen Wahlrechts Der Grundsatz des gleichen Wahlrechts nach Art. 26 B-VG gewährleistet, dass jede Stimme gleich zählt (one man, one vote). Jede Stimme hat daher das potentiell den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis (gleicher Erfolgswert). Tatsächlich ist dieser gleiche Erfolgswert durch das Erfordernis eines Grundmandats sowie durch die Einteilung in Wahlkreise aber eingeschränkt.
- Indirekte Demokratie Bei der indirekten Demokratie (parlamentarischen, mittelbaren, repräsentativen) Demokratie wählt das Volk Repräsentaten, die für das Volk die Sachentscheidungen treffen.
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- Interpellationsrecht (Fragerecht) Das Interpellationsrecht ist eines der palarmentarischen Kontrollrechte gegenüber der Regierung: Nationalrat und Bundesrat sind befugt die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen AUskünfte zu verlangen (Art. 52 B-VG). Die Mitglieder der Bundesregierung sind grundsätzlich zur Beantwortung der an sie gerichteten Fragen verpflichtet.
- Laienrichter Als Laienrichter werden die Vertretter des Volkess in der Gerichtsbarkeit bezeichnet. Nach Art. 91 B-VG haben Schöffen und Geschworerne als Laienrichter an der Strafgerichtsbarkeit mitzuwirken. Gesetzlich normiert ist die Mitwirkung von Laienrichtern in der Abeits- und Sozialgerichtsbarkeit, in der Kartellgerichtsbarkeit und in bestimmten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Art 135 Abs 1 B-VG). Im Gegenteil zu den Laienrichtern stehten die (Berufs)Richter.
- Landesregierung Die Landesregierung ist gemäß Art. 101 B-VG das oberste Organ der Landesverwaltung. Sie ist ein Kollegialorgan, der Landesverfassungsgesetzgeber kann jedoch ein Ressortsystem vorsehen, wonach auch einzelne Mitglieder der Landesregierung zur monokratischen Besorgung der obersten Landesverwaltung berufen werden können (BVG Ämter der Landesregierung außer Wien). Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Anzahl an Stellvertrettern und den Landesräten als weitere Mitglieder. Entsprechend dem parlamentarischen Regierungssystem wird die Landesregierung vom Landtag gewählt und ist dem Landtag gegenüber rechtlich und politisch verantwortlich. Der Landesregierung und ihren einzelnen Mitgliedern steht das Amt der Landsregierung als Hilfsorgan zur Verfügung.
- Landtag Auf der Ebene des Landtagsgesetzgebung besteht ein Ein-Kammer-System: Gem Art. 95 Abs 1 B-VG ist der Landtag das Parlament des Landes. Der Landtag ist ein allgemeiner Vertrettungskörper. Die Mitglieder des Landtages werden nach den Grundgesetzen des allgemein, freien, gleichen, unmittelbaren geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. Die Festlegung der Legislaturperiode, die nähere Ausgestalltung der Wahlen und der Geschäftsordnung erfolgt durch die Landesverfassungen, die Landtagswahlordnungen und die Geschäftsordnungen der Landtage. Die Landtagswahlordnungen dürfen dabei die Bedinungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für die Wahlen zum Nationalrat.
- Misstrauensvotum Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder den einuelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen und sie so des Amtes entheben (Art 74 Abs 1 B-VG). Für das Misstrauensvotum bracht der Nationalrat keinen Grund, insbesondere muss sich die Bundesregierung oder der Minister nicht rechtswidrig verhalten haben.
- Nachgeordnete Organe Die Verwaltung ist hierachisch aufgebaut und besteht aus übergeordneten und untergeordneten Verwaltungsorganen. Die nachgeordneten Verwaltungsorgane sind an die Weisung der übergeordneten Verwaltungsorgane gebunden (Art. 20 Abs 1 B-VG). Das oberste Organ ist aufgrund seiner Leitungs- und Weisungsbefugnis auch für die ihm nachgeordneten Verwaltungsorgane dem Parlament verantwortlich.
- Nationalrat Das Parlament des Bundes ist in eine Zwei-Kammern-Parlament, das aus dem Nationalrat und dem Bundesrat besteht. Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus (Art. 24 B-VG). Der Nationalrat besteht aus 183 Abgeordneten (§1 NRWO), seine Legislaturperiode dauert füünf Jahre.
- Oberstes (Verwaltungs-)Organ Oberste Verwaltungsorgane sind Organe, die selbst keiner Leitungsgewalt unterstellt sind, aber Leitungsgewalt gegenüber nachgeordneten Organen ausüben. Sie sind politische dem Parlament verantwortlich. Oberste Organe sind auf Bundesebene der Bundespräsident, die Bundesregierung, sowie die Bundesminister, auf Landesebene die Landesregierung sowie - bei Einführung des Ressortsystems - die Mitglieder der Landesregierung und auf Gemeinseebene der Gemeinderat.
- Öffentliche Bedienstete Öffentlich Bedienstete stehen in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft. Sie können in zwei Gruppen geteilt werden: die durch Bescheid ernannten Beamten und die mit privatrechtlichem Vertrag angestellten Vertragsbediensteten. Die Verwaltung wird durch öffentlich Bedienstete berufsmäßig geführt. Deren Objektivität und Unparteilichkeit ist gesetzlich durch Disziplinarrechte und besonderen Kündigungsschutz bzw. Pragmatisierung abgesichter.
- Parteieingesetz 2012 (PartG) Das Bundesgesetz über Finanzierung politischer Parteien (PartG), BGBI 2012/56 idgF, bildet die Rechtsgrundlage der politischen Parteien. Die Existenz und Vielfalt der politischen Parteien ist durch den im Verfassungsrang stehenden §1 PartG abgesichert.
- Politische Kontrolle In einem parlamentarischen Regierungssystem unterliegt die Regierung der politischen Kontrolle durch die Parlamente. Die Kontrollinstrumente des Nationalrates sind das Interpellationsrecht, das Resulutionsrecht, das Enqueterecht und das Misstrauensvotum. Die politische Kontrole umfasst nicht nur die Rechtsmäßigkeit, sonder auch die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Der Gesetzgeber unterliegt einer politischen Kontrolle durch den Wähler.
- Politische Partei Eine politische Partei ist eine dauernd organisiertie Verbindung, die durch die gemeinsame Tätigkeit politisch interessierter Menschen auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist (§1 Abs 2 PartG). Die Gründung politischer Parteien ist frei, Schranken können sich nur aus Bundesverfassung ergeben. Das Verfahren der Gründung ist in §1 Abs 4 PartG geregelt: Es ist eine Satzung zu beschließen, die in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen ist. Mit der Hinterlegung der Satzung wird die politische Partei existent, sie erlangt Rechtspersönlichkeit. Aufgrund ihrer Bedeutung wird die Arbeit politischer Parteien aus öffentlichen Geldern im Rahmen der Parteienförderung finanziert.
- Pragmatisierung Mit Pragmatisierung bezeichnet man den Umstand, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist und nur aus schwerwiegenden Gründen aufgelöst werden kann.
- Rechtliche Kontrolle Der Rechtsstaat verlangt, dass Rechtsakte einer Rechtskontrolle unterliegen. Im Rahmen einer Rechtskontrolle wird ausschließlich die Vereinbarkeit des Staatsaktes mit den Regeln des übergeordneten Rechts geprüft. Ob der Staatsakt sinnvoll und zweckmäßig oder wirtschaftlich effizient war, ist hingegen nicht Pürfungsmaßstab einer Rechtskontrolle.
- Regierung Die oberste Verwaltungsorgane werden als Regierung bezeichnet. Die Regierungen sind einem parlamentarischen Regierungssystem mi politischen Funktionären besetzt, die vom Parlament bestellt werden oder doch zumindest das Vertrauen des Paralaments besitzen.
- Resolutionsrecht Das Resolutionsrecht ist ein parlamentatisches Kontrollrecht: Der Nationalrat und der Bundesrat können gemäß Art. 52 B-VG Wünsche über die Ausübung der Vollziehung äußern. Daran ist der Bundesminister zwar rechtlich nicht gebunden, die Entschließungen sind aber politisch von Bedeutung.
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- Richter Die Gerichtsbarkeit wird durch Richter ausgeübt. Diese werden nicht durch das Volk gewählt, sondern von anderen Staatsorganen ernannt. Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts sieht die Verfassung teilweise abweichendes vor. So werden im Fall der Verwaltungsgerichte der Länder die Richter von der jeweiligen Landesregierung ernannt. Richter genießen die richterliche Garantien der Weisungsfreiheit, der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit.
- Richterliche Garantien Die Unabhängigkeit der Richter umfasst die Weisungsfreiheit in der Sache (Art. 87 Abs. 1 B-VG sowie Art 134 Abs 7 B-VG), die Unabsetzbarkeit und die Unversetzbarkeit (jeweils Art. 88 Abs 2 B-VG sowie Art 134 Abs 7 -VG).
- Schöffen Schöffen sind Laienrichter, die gemäß Art 91 Abs 3 B-VG im Strafprozess an der Rechtssprechung teilnehmen, wenn die zu verhängende Strafe ein besimmtes, durch Gesetz festzulegendes Maß überschreitet. Schöffen entscheiden gemeinsam mit Berufsrichtern über Schuld und Strafe. Das Schöffengericht besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen.
- Staatsrechtliche Anklage ( Art 142 B-VG) Die obersten Organe der Verwaltung, aber auch andere Organe wie etwa der Landshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung, können wegen bestimmter Rechtsverletzungen von anderen Staatsorganen beim VfGH nach Art 142 B-VG angeklagt werden. Eine Verurteilung hat in der Regel den Verlust des Amtes zur Folge.
- Unabsetzbarkeit Die Unabsetzbarkeit zählt zu den richterlichen Garantien. Richter werden auf Lebenszeit ernannt und können nur in den gesetzlich normierten Fällen des Amtes enthoben werden (Art 88 Abs 2 B-VG sowie Art 134 Abs 7 B-VG).
- Unversetzbarkeit Die Unversetzbarkeit zählt zu den richterlichen Garantien. Vor Erreichen der Altersgrenze für den dauernden Ruhestand können Richter - sofern keine Änderung der Gerichtsorganisation dies erforderlich macht - nur aufgrund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses und nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen gegen ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden (Art 88 Abs. 2 B-VG sowie Art. 134 Abs 7 B-VG).
- Vertragsbedienstete Vertragsbedienstete sind jene öffentlichen Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch privatrechtlichen Dienstvertrag begründet wird.
- Volksabstimmung Eine Volksabstimmung ist ein Element der direkten Demokratie. Bei einer Volksabstimmung wird über eine Gesetzesbeschluss des Nationalrates abgestimmt. Dieser ist nur dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder es verlangt (=fakultative Volksabstimmung). Für den Fall einer Gesamtänderung der Bundesverfassung muss zwingend eine Volksabstimmung durchgeführt werden (=obligatorische Volksabstimmung) Art 44 Abs 3 B-VG. Der Ausgang der Volksabstimmung ist bindend, es entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die näheren Bestimmungen sind im Volksabstimmungsgesetz 1972 gergelt.
- Volksbefragung Eine Volksbefragung ist ein Element der direkten Demokratie und kann gemäß Art 48b Abs 1 B-VG über Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung durchgeführt werden, sofern der Bundesgesetzgeber zur Regelung der Angelegenheiten berufen ist. Die Initiative zur Durchführung einer Volksbefragung geht nicht vom Volk aus, vielmehr hat der Nationalrat dies zu beschließen. Das Volk hat dabei eine Fragestellung mit ja oder nein zu beantworten oder zwischen zwei alternativen Lösungsvorschlägen auszuwählen (Art 49b Abs 2 B-G). Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Nationalrat vorzulegen, er ist aber daran rechtlich nicht gebunden. Der genaue Ablauf der Volksbefragung ist durch einfaches Bundesgesetz, das Volksbefragungsgesetz 1989 geregelt.
- Volksbegehren Das Volksbegehren ist ein Element der direkten Demokratie. Mit einem Volksbegehren kann ein Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt werden. Das Volksbegehren ist auf die Erlassung eines Bundesgesetzes gerichtet. Vorraussetzung dafür, dass ein Volksbegehren dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt wird, ist gemäß Art. 41 Abs 2 B-VG, dass das Volksbegehren von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstüzt wird. Der Nationalrat ist aber nur zur Behandlung, nicht aber zur Erlassung des gewünschten Gesetzes verpflichtet. Der genaue Ablauf und die Vorraussetzungen für die Einleitung eines Volksbegehrens werden durch ein einfaches Bundesgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973 geregelt.
- Volkssouveränität Die Demokratie baut auf dem Gedanken der Volkssouvärnität auf, wonach die Herrschaft von Menschen über Menschen einer Legitimation bedarf, die nur darin liegen kann, dass die Herrschaft vom Volk selbst ausgeht, dass also Herrscherr und Beherrschte ident sind. In einer Demokratie muss daher jede Ausübung der Staatsgewalt letzendliche auf das Volk zurückzuführen sein.
- Wahlwerbende Partei Rechtlich muss die wahlwerbende Partei von der politischen Partei unterschieden werden. Eine wahlwerbende Partei ist eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt (§2Z2 PartG). Wahlwerbende Parteien sind nicht zwingend ident mit den politischen Parteien, auch wenn in der Praxis vor allem die politischen Parteien als wahlwerbende Parteien in Erscheinung tretten. Im Unterschied zu politischen Parteien haben wahlwerbende Parteien nur eine auf die Wahl beschränkte Rechtsfähigkeit.
- Weisung Die Weisung ist eine von einem übergeordneten an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan erteilte verbindliche Anordnung, also eine Rechtsnorm, mit der Amtsausführung der angewiesenen Organe verwaltungsintern geregelt wird. Weisungen sind zu befolgen, auch wenn sie gesetzeswiedrig sind. Nur in zwei Fällen muss bzw. darf das nachgeordnete Verwaltungsorgan die Befolgung der Weisung ablehnen: Wenn sie weisungen von einem zuständigen Organ erteilt wird bze. wenn die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde (Art 20 Abs 1 B-VG). Aufgrund dieser Weisungsgebundenheit sind die obersten Organe für das Verhalten aller ihnen nachgeordneten Organe im Parlament gegenüber veranwortliche.
- Weisungsfreiheit des Richters Die Weisungsfreiheit zählt zu den richterlichen Privilegien. Einem Richter darf in Ausübung seines richterlichen Amtes keine Weisung erteilt werden, er ist ausschließlich an das Gesetz gebunden (Art 87 Abs 1 B-VG sowie Art 134 Abs 7 B-VG).
