Gesetzeskunde HP (Fach) / Durchführungsverordnung zum HPG (Lektion)
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Wann wird die Erlaubnis nicht erteilt §7 Erlaubnisrücknahme
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- Durchführungsverordnung §2 Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist nicht mindestens eine abgeschlossene Volksschulausbildung vorliegt wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen wenn ihm in Folge eines körperlichen Leidens oder eines wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen eine Sucht die für die Berufsausüpbung erforderliche Eignung fehlt wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die volksgesundheit bedeuten würde.
- Durchführungsverordnung §7 Erlaubnisrücknahme Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträgliche Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach §2 rechtfertigen würden. Vor Zurücknahme der Erlaubnis ist der Gutachterausschuss zu hören.