Kapitalgesellschaftsrecht (Fach) / Unterschied zwischen öffentlichen und privatrechtlichen Körperschaften (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 5 Karteikarten
--
Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Mike Müller (M) ärgert sich jeden Monat bei Erhalt der Gehaltsabrechnung über die hohen Abzüge von seinem Gehalt. Den Abzug von Steuern kann er – wenn auch zähneknirschend - noch akzeptieren, da der Staat diese Einnahmen für die Wahrnehmung seiner vielfältigen Aufgaben braucht. Die relativ hohen Sozialabgaben in Form von Renten-, Kranken-, Pflege- und Sozialversicherung empfindet er jedoch als unangemessen und ungerecht, zumal nicht damit zu rechnen sei, dass er die eingezahlten Beiträge aus der Rentenkasse jemals zurück erhalte. Er fühlt sich benachteiligt, weil Kollegen und Kolleginnen mit einem höheren Verdienst die Versicherungspflichtgrenzen überschreiten und damit eine weitaus größere Freiheit haben. Er betrachtet den Bereich der Pflichtversicherungen als ein „unattraktives Geschäftsmodell“ und fragt bei Ihnen nach, ob er sich dem entziehen kann. Dies gelte insbesondere für die Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB), vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Der Staat hat den Auftrag für die Bürger zu sorgen. Im SGB sind die Rechtsvorschriften zu denVersicherungspflichten geregelt.Die Deutsche Rentenversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Hier gilt das Über- undUnterordnungsverhältnis. Die Versicherungspflicht ist eine Zwangsvorgabe.
- Student Sigmar Schulz (S) ist stolzer Eigentümer eines 15 Jahre alten Golf. Diesen führt er beim Technischen Überwachungsverein e.V. (TÜV) vor, um die fällige Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Auf Grund gravierender Mängel des Fahrzeugs ist dieser kostenpflichtige Untersuchungstermin nicht erfolgreich. Er bekommt statt der begehrten Plakette (heute nur noch eine) einen ausführlichen Mängelbericht. S fühlt sich ungerecht behandelt. Er ist der Auffassung, dass man ihm die Erteilung der Plakette wohl nur deshalb verweigert habe, weil er weder im ADAC e.V. noch beim TÜV e.V. Mitglied sei. S bittet um Information zu den rechtlichen Hintergründen und um einen Rat, was er unternehmen soll. Die Mitgliedschaft im ADAC ist freiwillig (privatrechtlich). Der TÜV sind sog. „Beliehene“ nach derStraßenverkehrszulassungsordnung. Damit sind Privatpersonen gemeint, denen Befugnisse derVerwaltung übertragen wurden, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen.
- Auf dem Weg zu seiner Freundin Felicitas Funke (F), die in Freiburg studiert, bleibt S mit seinem Golf auf Grund eines technischen Defekts auf der Autobahn liegen. Die über den Notruf/Handy angeforderte Pannenhilfe des ADAC in Person des Kfz-Meisters Malte Marian (M) kann den Schaden in Form des defekten Zündkabels mit Bordmitteln aus dem recht gut bestückten Pannendienstfahrzeug beheben, so dass S schon nach kurzer Zeit weiterfahren kann. M verlangt von S für seinen Einsatz Kosten in Höhe von 78,-- €. Alternativ bietet er S an, ein Beitrittsformular zum ADAC e.V. zu unterschreiben, dann sei die Leistung für ihn als Mitglied kostenfrei. S unterzeichnet das Beitrittsformular und erhält eine Kopie. Sechs Wochen später wird ihm durch den ADAC e.V. der Mitgliedsbeitrag von 78,-- € in Rechnung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hat sich S auf Grund der erheblichen Probleme mit dem Golf durch Verkauf als Bastlerauto von dem Fahrzeug getrennt. Er bevorzugt nunmehr ausschließlich den ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr), den er mit dem Semesterticket bequem nutzen kann. S fragt er, was er in Bezug auf die Mitgliedschaft im ADAC e.V. machen kann. Welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten? 1.) Anspruch ADAC gegen S auf Werkslohn gemäß §§631, 632 BGB (Instandsetzen des Autos)2.) Anspruch ADAC gegen S auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags gemäß §§21, 32-34, 38 BGB i.V.m.Beitragsordnung3.) Anspruch S gegen ADAC gemäß §39 BGB i.V.m. Satzung
- Britta Bensch (B) und Georg Grube (G) haben sich nach dem Studium der Elektrotechnik mit einem kleinen Elektronikhandel selbständig gemacht. Insbesondere verkaufen und installieren sie Alarm- und Sicherungsanlagen. Eine Gewerbeanmeldung ist erfolgt. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht erforderlich, weil der Betrieb nach §§ 1 II, 105 HGB noch keinen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Sechs Wochen nach Eröffnung ihres Geschäfts, das recht gute Fortschritte macht, erhalten sie einen Bescheid der Industrie- und Handelskammer (IHK) über ihren Jahresmitgliedsbeitrag von 180,-- €. B und G sind empört, da sie die Gewerbeanmeldung doch ordnungsgemäß durchgeführt haben. Bei dem Schritt in die Selbständigkeit hätten sie keine Hilfe und Unterstützung von der IHK in Anspruch genommen. Außerdem hätten sie sich dem Fachverband selbständiger Elektronikhändler e.V. (FSE) angeschlossen, der ihre Interessen bestens vertreten könne. a) Sind B und G Mitglied der IHK? Müssen sie sich hiermit abfinden? Welche rechtlichen Aspekte sind maßgeblich? b) Wie ist die Mitgliedschaft im FSE rechtlich zu bewerten? a) IHK ! Körperschaft des öffentlichen Rechts!Zwangsmitgliedschaft aller Gewerbebetreibender (hierfür werden zwingend Beiträgegezahlt)!Über – und Unterordnungsverhältnisb) FSE: Berufsständische Interessenvereinigung ! privatrechtlicher ZusammenschlussHierfür wird ein Mitgliedsbeitrag gezahlt.
- Die berufstätige Inga (I) ist Mutter der kleinen 12 Monate alten Tanja (T). Vater Viktor (V) ist ebenfalls berufstätig. Die Elternzeit hat man sich optimal aufgeteilt und beide Ehegatten wollen danach wieder die Berufstätigkeit fortsetzen. T hat sich für eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit nach dem TzBefrG auf eine halbe Stelle entschieden hat. Da keine Großeltern als Betreuer zur Hand sind und eine Kinderfrau zu teuer wäre, wird T während der Berufstätigkeit von I und V halbtags in einer Krippe untergebracht. Macht es einen Unterschied und ja welchen, wenn die kleine T a) in der städtischen „Kita am Stadtpark“ b) in der Kinderkrippe Storchennest e.V. c) bei der Elternselbsthilfeeinrichtung „Nestwärme“ d) in der kirchlichen Einrichtung „Hort zum heiligen Franziskus“ e) bei der von der gelernten Sozialarbeiterin Stefanie Sorge (S) gegen Bezahlung betriebenen „Krabbelgruppe Murmeltier“ untergebracht wird? Gehen Sie auf die rechtlichen Aspekte und Besonderheiten der jeweiligen Einrichtungen ein und werten Sie die maßgeblichen Rechtsvorschriften, die hierfür jeweils anwendbar sind. Differenzieren Sie innerhalb der Einrichtungen nach den jeweiligen unterschiedlichen Nutzungsvarianten. a) Öffentlich-rechtliche Einrichtung (entsprechende Gebührensätze)Anstalt des öffentlichen RechtsEs wird eine Benutzungsgebühr bezahlt. !b) Fraglich ist, ob der Verein staatlich bezuschusst wird, da dieser hoheitliche Aufgabenübernimmt.- Beitritt in den Verein, dann muss man Mitgliedsbeiträge zahlen und die Einrichtung nutzen- Nutzung der Leistung! privatrechtliche Einrichtung !c) Eingerichtet in Form der GbR (eventuell auch als n.e.V.) ! Problematik, da hier keinRechtsformzusatz aber §105 (2) HGB: gewerblich tätige GbR kann ins Handelsregistereingetragen werden!privatrechtliche Einrichtung !d) Einrichtung der Kirchengemeinde vor Ort als Körperschaft des öffentlichen Rechts (öffentlichrechtlich)Einrichtung von Diakonie oder Caritas ! e.V. somit privatrechtlich
