Haushalts- u. Rechnungswesen (Fach) / Haushaltsplan (Lektion)
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Haushalte der SV
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- Haushaltsvermerk Haushaltsvermerke gehören zum Dispositiv des Titels und enthalten ergänzende Bestimmungen, die für die Bewirtschaftung des betreffenden Titels rechtlich verbindlich sind.
- Verpflichtungsermächtigung Ist eine vom Haushaltsgeber erteilte Ermächtigung, sich für Maßnahmen zu verpflichten, die zu Ausgaben verpflichten, die zu Lasten von späteren Haushaltsjahren gehen.
- Deckungsfähigkeit Unter Deckungsfähigkeit versteht man die haushaltsrechtliche Ermächtigung bei einem Haushalts-Soll eines deckungsberechtigten Ausgabetitels Einsparungen bei einem anderen deckungspflichtigen Ausgabetitel zu überschreiten. Per Saldo ergibt sich für den Haushalt insgesamt keine Veränderung.
- Haushaltsgrundsätze Grundsatz der Öffentlichkeit → § 63 Abs. 3 S 2 SGB IV, § 197 Abs. 1 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 33 Abs. 3 SGB IV = Transparenz für den Versicherten GS der Jährlichkeit → § 67 Abs. 1 SGB IV, § 2 SVHV = für jedes Kalenderjahr GS der Vorherrigkeit → § 70 Abs. 5 S1 SGB IV = Der Haushalt muss vor Beginn des Kalenderjahres aufgestellt und genehmigt sein (Vorlage bei der Aufsichtsbehörde bis zum 01.11. des Vorjahres) GS der Einheit und Vollständigkeit → § 67 Abs. 1 SGB IV, § 5 SVHV Alle Einnahmen und Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen müssen in einem Haushaltsplan erfaßt sein. Alle Beträge müssen lückenlos und vollständig erfasst sein. GS Bruttoprinzips → § 10 Abs. 3 SVRV, §§ 5 und 13 SVHV alles muss Brutto erfasst werden GS Haushaltsausgeglichenheit → § 69 Abs. 1 SGB IV alle Ausnahmen und Einnahmen müssen sich insgesamt ausgleichen GS der Gesamtdeckung → § 3 S. 1 SVHV alle Einnahmen dienen zum Ausgleich aller Ausgaben GS der zeitlichen und sachlichen Bindung → § 18 SVHV die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck verwand werden GS der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit → § 69 Abs. 2-4 SGB IV Alle Aufgaben sind sparsam und wirtschaftlich zu erbringen GS der Wahrheit und Klarheit → Die Haushaltsansätze müssen mit größtmöglicher Genauigkeit ermittelt werden, bewusstes Über- oder Minderveranschlagungen sind nicht gestattet (Haushaltswahrheit). Die Haushaltsansätze sind auf bestimmten Vordrucken nach bestimmten Vorgaben nachvollziehbar zu begründen (Haushaltsklarheit)
- Wie wird ein Haushaltsplan aufgestellt? § 33 SVHV → Bestimmung eines Beauftragten durch den Vorstand zur Erstellung eines Haushaltsplansentwurf § 70 Abs. 1 SGB IV → Aufstellung des Haushaltsplan durch den hauptamtlichen Vorstand § 70 Abs. 5 SGB IV → Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde: termingerechte Vorlage des Haushaltsplanentwurfs (Termin = 01.11.) § 197 Abs. 1 Nr. 2 SGB V → Feststellung des Haushaltplans durch den Verwaltungsrat
