Abschluss Schuldrecht (Fach) / Eigentum (Lektion)
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I
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- I J ist Eigentümer 1006 BGB, M ist unmittelbarer Besitzer gem. § 854 I BGB. J kann an M das Eigentum nach § 929 S.1 BGB verloren haben.
- II Einigung und Übergabe zwischen den Parteien liegen vor § 929 S. 1 BGB.
- III Einigung ist ein Rechtsgeschäft. Ein Minderjähriger kann daher nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Eigentum erwerben. Der beschränkt Geschäftsfähige (§§ 2, 106 BGB) kann nach §§ 107; 108 BGB Eigentum erwerben (lediglich rechtlicher Vorteil). Der Eigentumserwerb des Computerspiels ist ein lediglicher rechtlicher Vorteil.
- Ergebnis J kann von M Eigentum des Coputerspiels gem. §§ 929 S.1; 107 BGB erwerben.