Abschluss Schuldrecht (Fach) / Umöglichkeit B (Lektion)

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B

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • I Das Schuldverhältnis könnte sich aber gemäß § 243 II auf eine bestimmte Sache beschränkt haben. Um eine solche Kronketisierung herbeizuführen, müsste der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan haben. Ob er das seinerseits erforderliche getan hat, hängt davon ab, welche Art der Schuld (Hol-, Bring-, oder Schickschuld vorliegt.
  • II Zwischen M u K war die Versendung des BH, also eine Schickschuld vereinbart. Bei der Schickschuld tritt Konkretisierung ein, wenn der Schuldner die Kaufsache ausgesondert u einer ausgesuchten Transportperson übergibt. Dies hat M getan., Konkretisierung ist somit eingetreten.
  • III Das Schuldverhältnis beschränkt sich also nach § 243 II BGB auf diesen BH. Niemand kann den BH an K übereignen, da er zerstört ist. Demnach liegt eine objektive Unmöglichkeit vor. 
  • IV Die aus den Vertrag resultierende Leistung ist somit unmöglich. K hat gegen M keinen Anspruch auf Übereignung eines neuen BH gem. § 433 I.