Wiso 2 (Fach) / Rechnungswesen (Lektion)

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Zusammenfassung der Vorlesung

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  • Was ist Liquidität? Die Fähigkeit eines Unternehmens den fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommen zu können
  • Was beschreibt der Begriff " Internes Rechnungswesen"? -Betriebliche Statistik -Kosten- und Leistungsrechnung -Betriebliche Planungsrechnung
  • Was beschreibt der Begriff des "externen Rechnungswesen"? -Finanz- und Geschäftsbuchhaltung
  • Aufgaben des Rechnungswesens? •Dokumentation und Kontrolle, dazu gehört die Ermittlung von Beständen und Bestandsveränderungen sowie des Erfolgs einer Zeitperiode •Ermittlung der Selbstkosten der betrieblichen Leistungserstellung (stückbezogen) •Dispositionsaufgabe: Lieferung von Unterlagen für die Planung •Rechenschaftslegungs-und Informationsaufgabe
  • Bereiche des Rechnungswesens? •Finanzbuchführung, Bilanz und Jahresabschluss (Zeitrechnung) •Kostenrechnung/Kalkulation (Stückrechnung) •Betriebswirtschaftliche Statistik (Vergleichsrechnung) •Planungsrechnung (Vorschaurechnung)
  • Zwecke der Buchführung? •Selbstinformation des Unternehmers •Rechenschaftslegung gegenüber den Gesellschaftern •Nachweis der Besteuerungsgrundlagen •Gläubigerschutz •Beweismittel
  • Originäre Aufzeichnungspflichten (Ergeben sich unmittelbar aus der Steuergesetzgebung) •umsatzsteuerliche Aufzeichnungen •Aufzeichnung des Wareneingangs •Aufzeichnung des Warenausgangs •Aufzeichnung geringwertiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens •Aufzeichnung bestimmter Betriebsausgaben –Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde –Aufwendungen für Bewirtung von Geschäftsfreunden •das Führen von Lohnkonten
  • Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht? Nach §238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmannverpflichtet Bücher zu führen. Kaufmann im Sinne des§1 HGB ;ist, wer ein Handelsgewerbebetreibt, dieses ist im Handelsregister einzutragen: §1 HGB: (1)Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2)Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß dasUnternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. §2 HGB: Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach §1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.
  • Wann liegt ein Gewerbebetrieb nach §15 Abs.2 EStG vor?  wenn folgende Merkmale erfüllt sind: •Selbständigkeit •Nachhaltigkeit •Gewinnerzielungsabsicht •Beteiligung am allgemeinenwirtschaftlichen Verkehr •KeineLand-und Forstwirtschaft, keine freie Berufstätigkeit und keine andere selbständige Arbeit
  • Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht für handwerksmäßig betriebene Tätigkeiten? •Bei Aufnahme der Tätigkeit (Gründung) ist das Gewerbe beim Gewerbeamt der Gemeinde anzumelden. Der Handwerker erhält einen Gewerbeschein und wird ins Gewerberegister eingetragen. Kaufmannseigenschaft entsteht dadurch nicht, nach HGB wird keine Buchführungspflicht begründet. •Aber: Bei freiwilligem Eintrag ins Handelsregister bzw. Wahl einer Rechtsform die einen Handelsregistereintrag verlangt wird der Handwerker zum Formkaufmann und ist damit buchführungspflichtig nach HGB. •Steuerlich gelten die Grenzen des §141 AO für Handwerker.
  • Buchführungspflicht nach Steuerrecht Abgeleitete Buchführungspflicht:Kaufleute haben ihre Verpflichtungen nach HGB auch für das Steuerrecht zu erfüllen (§140 AO). Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Originäre Buchführungspflicht: Nach §141 AOist buchführungspflichtig, wer eineder folgenden Grenzen überschreitet: •Umsätze von mehr als 500.000 €im Kalenderjahr •Wirtschaftswert der selbstbewirtschaftetenland-und forstwirtschaftlichen Flächen von mehr als 25.000 €. •Gewinne aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 €im Wirtschaftsjahr •Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr
  • Buchführungspflicht nach Steuerrecht für Freiberufler und sonstige selbständig Tätige? Für Freiberufler und sonstige selbständig Tätige (§18 EStG) ergibt sich weder nach §140 noch über §141 AO eine Buchführungspflicht. Sie können entweder freiwillig Bücher führen oder eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) durchführen
  • Freie Berufe nach EStG •Die Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten  •Die rechts-, steuer-und wirtschaftsberatendenBerufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks-und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren  •Die naturwissenschaftlichen/technischen Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen  •Die sprach-und informationsvermittelndenBerufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
  • Rechtsgrundlagen: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung •Klarheit:ein sachverständiger Dritter mußsich in einer angemessenen Zeit Übersicht verschaffen können.Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Grundsatz:  „Keine Buchung ohne Beleg“ •Wahrheit:alle Geschäftsvorfälle sind vollständig, zeitlich aufeinanderfolgend, zeitnah und geordnet aufzubewahren. •Vorsicht:Niedrigstwertprinzip bei Bewertung •Bilanzidentität:Bei Gründung eines Unternehmens ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ist eine Schlussbilanz zu erstellen. „Schlussbilanz = Anfangsbilanz“ •Aufbewahrungspflicht: –Bücher, Buchungsbelege, Aufzeichnungen, Inventare und Bilanzen: 10 Jahre –Handels-und Geschäftsbriefe: 6 Jahre
  • Einzahlung Zahlungsmittel, die dem Unternehmen über die Kasse, die Bank oder das Postgirokonto zufließen(einschließlich Kreditzugänge)
  • Auszahlung: Zahlungsmittel, die das Unternehmen über die Kasse, die Bank oder das Postgirokonto verlassen(einschließlich Kredittilgungen
  • Einnahmen: geldlicher Gegenwert der verkauften Produkte und für Fremde erbrachten Dienstleistungen
  • •Ausgaben  geldlicher Gegenwert der gekauften Produktionsmittel und von Fremden erbrachten Dienstleistungen
  • Ertrag: Wert der in einer Periode (Wirtschaftsjahr) erzeugtenGüter und Dienste
  • Aufwand:  Wert der in einer Periode (Wirtschaftsjahr) verbrauchtenProduktionsmittel und Dienste
  • Einzahlungs/Auszahlungsrechnung: Zahlungsmittelbestand= Summe aus Kassenbeständen und verfügbaren Bankguthaben
  • •Einnahmen/Ausgabenrechnung Geldvermögen (Nettofinanzvermögen) = Summe aus Zahlungsmittelbestand und Bestand an sonstigen Forderungen, die nicht im Zahlungsmittelbestand enthalten sind, abzüglich des Bestandes an Verbindlichkeiten
  • Ertrags/Aufwandsrechnung Reinvermögen (Eigenkapital) = Geldvermögen + Sachvermögen
  • Inventur Inventurist die vollständige Bestandsaufnahme und Bewertung aller betrieblichen Vermögenswerte und Schulden zu einem bestimmten Stichtag. D. h., grundsätzlich sind durch die Inventur •alle Vermögensgegenstände und Schulden des Betriebes •einzeln nach Art, Menge und Wert •jährlich zu bestimmten Stichtagen •zeitnah zu ermitteln.
  • Bilanzstichtag -Wirtschaftsjahr §4a EStGlegt fest: Wirtschaftsjahr ist 1.bei Land-und Forstwirten der Zeitraum vom 1.Juli bis 30.Juni. Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen…einanderer Zeitraum bestimmt werden; 2.bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen; 3.bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.§8c EStDVerlaubt als Wirtschaftsjahr für Betriebe mit 1.einem Futterbauanteil > 80% den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April 2.reiner Forstwirtschaft: 1. Oktober bis 30. September 3.reinem Weinbau: 1. September bis 31. August
  • Arten der Inventur: •Körperliche Inventur: bei körperlichen Wirtschaftsgütern die man zählen, wiegen oder messen kann, z.B. Grundstücke, Maschinen, Vieh, Vorräte, Waren und Bargeld •Buchmäßige Inventur: die nichtkörperlichen Vermögenswerte und Schulden werden mit Hilfe buchmäßiger Unterlagen ermittelt, erfasst und bewertet, z.B. Beteiligungen, Wertpapiere, Forderungen, Bankguthaben bzw. –schulden, Wechsel, Verbindlichkeiten, Darlehensschulden und Rückstellungen
  • Das Inventar ist das geordnete Verzeichnis aller einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden des Betriebes, die durch die Inventur nach Art, Menge und Wert auf einen bestimmten Stichtag festgestellt worden sind.
  • Betriebsvermögen BV Durch die geordnete Darstellung der Wirtschaftsgüter zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist das Betriebsvermögen BV (auch Reinvermögen oder Eigenkapital genannt) leicht zu berechnen. Das BV wiederum dient der Gewinnermittlung durch den BVVergleich. Vermögenswerte-Schulden =Rein-oder Betriebsvermögen (Eigenkapital)
  • Aufbau des Inventars A Vermögenswerte I.Anlagevermögen 1.Grundstücke und Bauten 2.Betriebs-und Geschäftsausstattung 3.Einrichtungen II:Umlaufvermögen 1.Warenbestand/Vorräte 2.Forderungen 3.Kassenbestand, Bankguthaben =Summe der Vermögenswerte B Schulden I.Langfristige Schulden II.Kurzfristige Schulden III.Steuerschulden =Summe der Schulden C Betriebsvermögen (Reinvermögen, Eigenkapital) Vermögenswerte (A)-Schulden (B) =Betriebsvermögen
  • Bilanz Die Bilanz (ital. Bilancia= Waage) ist die geordnete Gegenüberstellung der Vermögenswerte und Schulden auf einen bestimmten Stichtag, in der die Wirtschaftsgüter des Inventars zu Gruppen zusammengefasst werden. Als sog. Statusbilanz weist sie die Vermögenswerte als Aktiva auf der Aktivseite (linke Bilanzseite) sowie das Kapital als Passiva auf der Passivseite (rechte Bilanzseite) aus.
  • Schulden in der Bilanz Die „Schulden“werden in der Bilanz als „Verbindlichkeiten“bezeichnet
  • Allgemeines Gliederungsprinzip der Bilanz Aktivseite (Vermögen).                                         MITTELVERWENDUNG WOHIN (in welche Güter) floss das Geld, das in das Unternehmen investiert wurde? (in Boden, Maschinen, Vieh...) Die Güter sind nach steigender Liquidierbarkeit geordnet (wie schnell können die Güter verkauft werden) Summe Aktiva    Passivseite (Kapital) MITTELHERKUNFT WOHER stammt das Geld, das im Unternehmen eingesetzt wird? (aus Eigenkapital, Darlehen, Überziehungskrediten...) Das eingesetzte Kapital ist nach der steigenden Dringlichkeit geordnet (wie schnell muss das Kapital zurückbezahlt werden) Summe Passiva
  • Allgemeine Bilanzgleichung Die allgemeine Bilanzgleichung lautet: Aktiva=Passiva Vermögen=Eigenkapital + Fremdkapital Die Vermögenswerte werden unterteilt in Anlagevermögen (Grundstücke, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Einrichtungsgegenstände, Beteiligungen) und Umlaufvermögen (Waren, Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffe, Kundenforderungen, Kassenbestand und Bankguthaben).
  • Gliederung der Bilanz Aktiva A. Anlagevermögen I. Immaterielle Wirtschaftsgüter II. Sachanlagen III. Finanzanlagen B. Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere IV. Kassenbestand, Bankguthaben, Schecks C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten ______________________________ Summe Aktiva Passiva A. Eigenkapital B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten I. Langfristig II.Kurzfristig D. Passive Rechnungsabgrenzungsposten ____________________________________ Summe Passiva
  • Vorschriften zur Bilanzgliederung Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt (§247 HGB): Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sind gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Weitere Gliederungsvorschriften gibt es für sie nicht. Für Kapitalgesellschaften (und Personengesellschafter ohne natürliche Person als Vollhafter, z.B. die GmbH&CoKG) ist dagegen die Gliederung der Bilanz in den §§265 und 266 HGB vorgeschrieben.
  • Grundsätze für die Bilanzaufstellung •Eine Bilanz ist zum Beginn des Unternehmens und zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen. §242 (1) HGB •Zusätzlich zur Bilanz ist auch eine Gewinn-und Verlustrechnung aufzustellen. Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss. §242 (2) HGB •Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. §243 HGB •Der Jahresabschluss ist innerhalb einer Frist aufzustellen, die einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. §243 (3) HGB •Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen §244 HGB •Der Unternehmer muss den Jahresabschluss unter Angabe des Datums unterzeichnen. §245 HGB
  • Frist für die Bilanzerstellung •Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhaftergilt §243 HGB: „Die Bilanz und die Gewinn-und Verlustrechnung sind innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.“Die Rechtsprechung tendiert zu einer Höchstfrist von einem Jahr. •Kleine Kapitalgesellschaften haben nach §264 HGB eine Frist von 6 Monaten einzuhalten •Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufstellen.
  • Bilanzierung Offenlegung nach §325 HGB •Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. •Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen. •Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach §161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen.
  • Es lassen sich vier Arten von Geschäftsvorfällen unterscheiden: •Aktivtausch •Passivtausch •Bilanzverlängerung (Aktiv-Passiv-Mehrung) •Bilanzverkürzung (Aktiv-Passiv-Minderung) Der Aktivtausch ist dabei immer erfolgsneutral, der Passivtausch ist mit Ausnahmen erfolgsneutral, Bilanzverlängerung bzw. –verkürzungkönnen sowohl erfolgsneutral als auch erfolgswirksam sein.
  • Aktivtausch -erfolgsneutral Der Aktivtausch ist eine Vermögensumschichtungauf der Aktivseite. Beispiel: Kauf eines Warenpostens für 5000 €in bar. Im Umlaufvermögen nimmt die Bilanzposition Waren um 5000 €zu, der Kassenbestand vermindert sich um 5000 €. Die Summe aller Aktiva und damit die Bilanzsumme verändert sich dadurch nicht.
  • Passivtausch -erfolgsneutral Der Passivtausch ist eine Vermögensumschichtungauf der Passivseite. Beispiel: Ablösung einer Lieferantenverbindlichkeitdurch Aufnahme eines Bankkredites. Um den selben Betrag, um den die Lieferantenverbindlichkeiten zurückgehen, erhöhen sich die Bankverbindlichkeiten. Die Summe der Passiva und damit die Bilanzsumme verändert sich dadurch nicht.
  • Aktiv-Passiv-Tausch erfolgsneutral Ein (erfolgsneutraler) Aktiv-Passiv-Tausch ist ein Geschäftsvorfall, der Vermögenswerte auf der Aktiv-Seite und Schulden auf der PassivSeite der Bilanz verändert. Eigenkapital und Gewinn ändern sich nicht. Werden im Ergebnis Vermögenswerte und Schulden erhöht, so wird auch die Bilanzsumme höher = Bilanzverlängerung. Werden Vermögenswerte und Schulden kleiner, verringert sich auch die Bilanzsumme = Bilanzverkürzung.
  • Bilanzverlängerung -erfolgsneutral Bei der erfolgsneutralen Aktiv-Passiv-Mehrung erhöhen sich die Schulden um den selben Betrag wie das Vermögen. Beispiel: Kauf eines Warenpostens auf Ziel. Um den selben Betrag, um den sich das Umlaufvermögen erhöht, erhöhen sich auch die Lieferantenverbindlichkeiten. Die Bilanzsumme erhöht sich dadurch, das Eigenkapital wird nicht berührt (bleibt unverändert).
  • Bilanzverkürzung -erfolgsneutral Bei der erfolgsneutralen Aktiv-PassivMinderung verringern sich die Schulden um den selben Betrag wie das Vermögen. Beispiel: Tilgung eines Kredits durch Banküberweisung. Das Bankguthaben verringert sich um den selben Betrag wie die Verbindlichkeiten. Die Bilanzsumme verringert sich dadurch (die Bilanz wird kürzer), das Eigenkapital wird nicht berührt (bleibt unverändert).
  • Betriebsvermögensänderungen Betriebsvermögensänderungen sind Geschäftsvorfälle, die die Höhe des Eigenkapitals (BV) verändern. Die Ursachen für solche Geschäftsvorfälle können betrieblich oder privat sein. Betrieblich veranlasste BV-Minderungen sind Aufwandund mindern den Gewinn; Betrieblich veranlasste BV-Mehrungen sind Ertragund erhöhen den Gewinn.
  • Bilanzverkürzung -erfolgswirksam Bei einer erfolgswirksamen Bilanzverkürzung verringert sich eine Position auf der Aktivseite und das Eigenkapital auf der Passivseite. Beispiel: Überweisung von 2500 €Zinsen für das Darlehen. Das Bankguthaben verringert sich um 2500 €, genauso geht die Bilanzsumme um 2500 € zurück. Auf der Passiv-Seite wird der Ausgleich durch eine Minderung des Eigenkapitals um 2500 € erreicht.
  • Bilanzverlängerung -erfolgswirksam Bei einer erfolgswirksamen Bilanzverlängerung erhöht sich eine Position auf der Aktivseite und das Eigenkapital auf der Passivseite. Beispiel: Verkauf eines Warenpostens für 2500 €in bar, der im Einkauf 1500 €gekostet hat. Auf der Aktivseite mindert sich der Warenbestand um 1500 €, gleichzeitig erhöht sich die Kasse um 2500 €. Die Bilanzsumme steigt um die Differenz von 1000 €. Auf der Passivseite wird das Eigenkapital um 1000 €erhöht.
  • Erfolgsunwirksame Betriebsvermögensänderungen: Privateinlagen und Privatentnahmen Werden dem Unternehmen Mittel für private Zwecke entnommen oder aus Privatvermögen zugeführt, so führt dies zu Eigenkapitalveränderungen. Diese sind jedoch erfolgsunwirksam, da sie bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden: Gewinn = ΔEigenkapital + Privatentnahmen –Privateinlagen
  • Das Bankkonto als Wechselkonto: Wechsel von der Aktiv-auf die Passivseite •Als einzige Bilanzposition kann das Bankkonto von der Aktivseite auf die Passivseite der Bilanz wechseln. •Bankguthaben sind Aktiva •Überziehungskredite sind Passiva ⇒Wird das Bankkonto überzogen, so erfolgt der Wechsel vom Vermögen (Aktivposten) zu den Schulden (Passivposten)
  • Arten von Kontebn Es lassen sich die folgenden Konten unterscheiden: •Bestandskonten •Erfolgskonten •Privatkonten •Gemischte Konten (Warenkonten) •Konten, die die Bestände der Bilanz aufnehmen, heißen Bestandskonten •Konten, die die Bestände der Aktivseite der Bilanz aufnehmen, heißen Aktivkonten •Konten, die die Bestände der Passivseite der Bilanz aufnehmen, heißen Passivkonten