Rechtskunde (Fach) / GFK Nr.2 Gefahrstoffverordnung und CLP-VO (Lektion)

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  • Zigaretten müssen nicht als giftig gekennzeichnet werden, obwohl sie das giftige Nikotin enthalten. Warum? a Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung gelten nicht für Tabakerzeugnisse. b Der Nikotingehalt im Tabak ist so gering, dass die Kennzeichnungspflicht entfällt. c Pflanzeninhaltsstoffe wie Nikotin unterliegen grundsätzlich nicht der Gefahrstoffverordnung. d Nach Anhang III der Gefahrstoffverordnung muss auf Zigarettenschachteln nur der Hinweis angebracht werden, dass Zigarettenrauch die menschliche Gesundheit schädigt. a
  • Für welche der nachfolgend genannten Mittel gelten die Regelungen der Gefahrstoffverordnung für die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische? a Kosmetika im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches b Lösemittel, Farben und Lacke c Holzschutzmittel d Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes b,c
  • Was wird in der Gefahrstoffverordnung geregelt? a Aufbewahrung, Lagerung und Vernichtung von Gefahrstoffen b Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen c jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen im Haushalt d Pflichten des Arbeitgebers in Betrieben bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen a,b,d
  • Gefährliche Stoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind z.B.: a Stoffe, die giftig oder gesundheitsschädlich sind b Ethanol, das leichtentzündlich ist c Arzneimittel d Tabakerzeugniss a,b
  • Die Gefahrstoffverordnung ist erlassen worden auf der Rechtsgrundlage a der Chemikalien-Verbotsverordnung b des Arbeitsschutzgesetzes c des Chemikaliengesetzes d der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) b,c
  • Was regelt die Gefahrstoffverordnung? a das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische b Tätigkeiten mit Gefahrstoffen c die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen d nur die Einstufung von reinen Stoffen a,b,c
  • In § 1 spricht die Gefahrstoffverordnung einmal von „gefährlichen Stoffen", einmal von „Gefahrstoffen". Was ist richtig? a Der Begriff des „Gefahrstoffes" ist weiter gehender, da er unter anderem auch gefährliche Stoffe und Zubereitungen/Gemische umfasst. b Beide Begriffe sind identisch. c Der Begriff des „gefährlichen Stoffes" ist weiter gehender, da er auch für solche (ungefährli- chen) Stoffe gilt, aus denen erst bei ihrer Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können. d Der Begriff des „Gefahrstoffes" ist weiter gehender, da er auch Stoffe, Zubereitungen/ Gemische und Erzeugnisse umfasst, die gefährliche Stoffe freisetzen können. a,d
  • Die Gefahrstoffverordnung regelt a Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung von Gefahrstoffen. b besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen. c Inverkehrbringen von Gefahrstoffen. d Tätigkeiten mit Gefahrstoffe a,b,c,d
  • Welche Aussage ist zutreffend? a Die Gefahrstoffverordnung regelt, durch welche Maßnahmen Beschäftigte und andere Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu schützen sind. b Regelungen über den Handel mit Chemikalien sind in der Chemikalien-Verbotsverordnung zu finden. c Die Gefahrstoffverordnung dient dem Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. d In der Gefahrstoffverordnung ist die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen/Gemischen geregelt. a,b,c,d
  • Die Regelungen der Gefahrstoffverordnung für die Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen/Gemische gelten für a Holzschutzmittel. b Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. c Farben und Lacke. d Lösemittel a,b,c,d
  • Wer muss einen gefährlichen Stoff, der nicht im Anhang VI der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] enthalten ist, einstufen? a der Hersteller b der Importeur c die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin d die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) a,b
  • Auf der Verpackung bestimmter Zubereitungen/Gemische, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, muss nach Maßgabe der Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht sein. Fal ls dies technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt werden. Das gilt gemäß der Gefahrstoffverordnung für folgendermaßen eingestufte Gemische: a hochentzündlich (F+) oder leichtentzündlich (F) b sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) c gesundheitsschädlich (Xn) oder reizend (Xi) d brandfördernd (O) oder umweltgefährlich (N) b
  • In welcher der nachfolgend genannten Vorschrift finden Sie Angaben, ob ein Stoff bereits als krebserzeugend eingestuft ist? a im Anhang VI Tab. 3.2 der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] b im Anhang II der Gefahrstoffverordnung c in der TRGS 905 d in der Auflistung krebserzeugender Stoffe im Sechsten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung a,b,c
  • Folgende Aussage zur Einstufung von gefährlichen Stoffen ist richtig: a Die Einstufung wird vom ausschließlich Arbeitgeber durchgeführt. b Die Einstufung bedeutet Zuordnung eines oder mehrerer Gefährlichkeitsmerkmale. c Die Einstufung ist Voraussetzung für die Kennzeichnung. d Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht eine Liste der eingestuften Stoffe. b,c
  • An wen richten sich die Grundpflichten zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe? a an den erstmaligen Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer) b an den Händler (auch Einzelhändler) c an den Arbeitgeber (Abnehmer) d an den Arbeitnehmer a,b
  • An wen richten sich die Grundpflichten zur Einstufung gefährlicher Stoffe? a an den Hersteller b an den Händler c an den Arbeitnehmer d an den Importeur (Einführer) a,d
  • Was gehört zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung, die der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu ergreifen hat? a Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen b Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind c geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren d kostenlose Bereitstellung von Milchprodukten zur Gefahrstoffneutralisation a,b,c
  • Welche Eigenschaft eines gefährlichen Stoffes bezeichnet kein Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3 Gefahrstoffverordnung? a erbgutverändernd b reproduktionstoxisch c hochgiftig d umweltschädigen c,d
  • Welche Angabe ist dem Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu entnehmen? a Bezeichnung des gefährlichen Stoffes b Einstufung des gefährlichen Stoffes c Hinweis auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt d Verfalldatum des gefährlichen Stoffes a,b,c
  • Im Anhang VI der RL 67/548/EWG stehen die Kriterien für die Einstufung gefährlicher Stoffe, z.B. aufgrund bestimmter Gesundheitsschäden. Wie wird diese Richtlinie bezeichnet? . a Aerosol-Richtlinie b Informations-Richtlinie c Stoff-Richtlinie d Zubereitungs-Richtlini c
  • Nach welchen Gesichtspunkten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen? a nach gefährlichen Eigenschaften der Stoffe b nach Informationen des Herstellers c nach Art, Ausmaß und Dauer der Exposition d nach den Arbeitsbedingungen abcd
  • Welche Gesichtspunkte hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen? a physikalisch-chemische Wirkungen der Gefahrstoffe b Möglichkeiten einer Substitution c Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte d TRK- Werte (Technische Richtkonzentration) a,b,c
  • Welche Aussage zur Gefährdungsbeurteilung ist richtig? Der Arbeitgeber a hat die Wirksamkeit der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu beurteilen. b hat Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu ziehen. c darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung und dem Treffen der Schutzmaßnahmen aufnehmen lassen. d hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. a,b,c,d
  • Als gefährlich sind alle Stoffe oder Gemische einzustufen, die eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften aufweisen: a hochentzündlich b flüssig c ätzend d reizend a,c,d
  • Gemäß der Gefahrstoffverordnung gelten für Biozidprodukte zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften. Wo findet man diese? a im Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung b in § 4 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung c im Anhang IV der Gefahrstoffverordnung d in § 4 des Chemikaliengesetzes b
  • Zu welchem Gefährlichkeitsmerkmal gehört folgende Definition: „Ein Stoff ist gefährlich, wenn er lebendes Gewebe bei Kontakt zerstören kann“ a ätzend b gesundheitsschädlich c giftig d hochentzündlic a
  • Wo findet man die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe? a im Bundesgesetzblatt b im Gesetzes- und Verordnungsblatt c als Anhang zu einer EU-Verordnung d im Bundesgesundheitsbla c
  • Wo wird die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen rechtsverbindlich bekannt gegeben? a im Anhang VI der Gefahrstoffverordnung b im Anhang I der Gefahrstoffverordnung c im Anhang VI Tab. 3.1 der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] d in der Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 4 a der Gefahrstoffverordnung c
  • Welche Information kann man der Liste der gefährlichen Stoffe und Gemische nach Anhang VI Tab. 3.1 der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] entnehmen? a die Einstufung von Stoffen b die Verbote von Stoffen c die Kennzeichnung von Stoffen d die Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot a,c
  • Welches der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale hat kein eigenes Gefahrensymbol nach der Gefahr- stoffverordnung? a entzündlich b sensibilisierend c brandfördernd d fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisc a,b,d
  • Welche Kombination von Gefahrenbezeichnung und Kennbuchstabe ist richtig? a ätzend X b reizend Xi c sehr giftig T+ d giftig T b,c,d
  • Welche Kombination von Gefahrenbezeichnung und Kennbuchstabe ist richtig? a umweltgefährlich N b reizend Xi c ätzend C d stark ätzend C a,b,c
  • Welche Kombination von Gefahrenbezeichnung und Kennbuchstabe ist richtig? a leichtentzündlich F b hochentzündlich F+ c brandfördernd FF d ätzend a,b,d
  • Müssen die Kennbuchstaben T, Xn, Xi, C usw. auf den Verpackungen angegeben werden? a ja, auf dem Gefahrensymbol oben links b ja, unter dem Gefahrensymbol c ja, neben der Gefahrenbezeichnung d nein d
  • Welche Aussage zur Kennzeichnung von gefährlichen Gemischen ist richtig? a Wenn ein Gemisch einen gefährlichen Stoff enthält, muss es wie dieser gekennzeichnet werden. b Im Anhang VI Tab. 3.2 der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] sind Vorschriften für die Einstufung von bestimmten Gemischen enthalten. c Es gibt Gemische, die von den Kennzeic hnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung nicht erfasst werden. d Aus dem Ausland eingeführte Gemische brauchen nicht gekennzeichnet zu werden. b,c
  • Welche Aussage zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen ist richtig? a Für Drogerien und Großhändler gelten vereinfachte Kennzeichnungsvorschriften. b Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind. c Gefährliche Stoffe und Gemische sind innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. d Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vorgaben der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 1999/45/EG entspricht. b,c,d
  • Welche Aussage zur Kennzeichnung gefährlicher Gemische ist falsch ? □ a Eine Mindestgröße der Kennzeichnung ist bei Gefäßen über 250 ml nicht vorgeschrieben. b Die Kennzeichnung darf unter bestimmten Voraussetzungen auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht werden. c Bei giftigen Gemischen dürfen die R- und S-Sätze fehlen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. d Auf der Verpackung dürfen Angaben wie „nicht giftig" oder „nicht umweltgefährlich" gemacht werden, sofern dies den Tatsachen entspricht. a,c,d
  • Wie die Ausführung der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu erfolgen hat, ist a im Chemikaliengesetz geregelt. b bei Einhaltung der Lesbarkeit und des richtigen Inhalts dem Hersteller überlassen. c in der Gefahrstoffverordnung geregelt. d aus Wettbewerbsgründen vom VCI geregelt c
  • Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei der Verwendung a ist so vorzunehmen, wie es am Arbeitsplatz effektiv ist. b ist generell wie im Abschnitt 2 der GefStoffV geregelt vorzunehmen. c kann bei Apparaturen entfallen. d in Rohrleitungen hat so zu erfolgen, dass die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. b,d
  • Bei welchen gefährlichen Gemischen ist die Angabe „Nicht schädlich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch" unzulässig? a nur bei sehr giftigen Gemischen b bei allen gefährlichen Gemischen c muss im Einzelfall entschieden werden d nur bei ätzenden Haushaltschemikalien b
  • Die Chemie AG will Formaldehyd-Lösung 20%ig in den Verkehr bringen. Welche Information gehört nach der Zubereitungs-Richtlinie auf das Etikett für das Abgabegefäß? a R- und S-Sätze b Abfülldatum c Anschrift und Telefonnummer des Herstellers d CAS-Numme a,c
  • Welche Angabe auf der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder eines gefährlichen Gemisches ist ausnahmslos unzulässig? a unschädlich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch b umweltfreundlich c ungiftig d alle Hinweise, die nicht mit der Einstufung des Stoffes im Einklang stehen a,b,,c,d
  • Welche Anforderung stellt die Gefahrstoffverordnung an die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische, wenn diese mehrfach verpackt sind? a Jede der Verpackungen muss bei einer Mehrfachverpackung gekennzeichnet sein. b Nur die Außenverpackung braucht bei Mehrfachverpackungen gekennzeichnet zu sein. c Bei Mehrfachverpackungen ist für die Außenverpackung (Versandverpackung) die Kennzeichnung nach den Transportvorschriften ausreichend. d Eine durchsichtige Verpackung braucht nicht gekennzeichnet zu sein, wenn unter ihr eine Verpackung mit außen lesbarer Kennzeichnung ist. a,c,d
  • Welche Anforderung stellt die Gefahrstoffverordnung an die Ausführung der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische in Deutschland? a Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein. b Im Falle von Mehrfachverpackungen muss jede Verpackung gekennzeichnet sein. c Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt bei Mehrfachverpackungen die Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. d Jedes Gefahrensymbol muss mindestens 3 cm² groß sein. a,b,c
  • Welche der aufgeführten Angaben muss als Kennzeichnung für gefährliche Stoffe gemäß der CLP- Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] angegeben werden? a Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten b Internetadresse(n) des bzw. der Lieferanten c Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18 d Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19 (wo zutreffend) a,c,d
  • Welche Aufdrucke sind für Aerosolpackungen u.a. vorgeschrieben? a „Behälter steht unter Druck" b „Vor Temperaturen über 75° schützen" c „Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50° schützen" d „Vor Kindern schützen" a,c
  • Die Chemikalien-Verbotsverordnung enthält Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Besondere Herstellungs- und Verwendungsverbote sind an anderer Stelle geregelt, nämlich: a im Chemikaliengesetz. b in der Gefahrstoffverordnung. c in der Gewerbeordnung. d in der Arbeitsstättenverordnung. b
  • Nach welcher Verordnung ist das Herstellen und Verwenden von bestimmten Gefahrstoffen verboten? a Chemikalien-Verbotsverordnung b Altstoffverordnung c Gefahrstoffverordnung d Trinkwasserverordnun c
  • Als Hersteller von Farben und Lacken möchten Sie wissen, ob es für das Herstellen und Verwenden eines bestimmten Farbverdünners mit gefährlichen Eigenschaften Beschränkungen oder Verbote gibt. In welchem Regelwerk informieren Sie sich zu diesem Thema? a in der Gefahrstoffverordnung b in der Chemikalien-Verbotsverordnung c im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch d im Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] a,d
  • Die Gefahrstoffverordnung verwendet den Ausdruck Tätigkeit. Was alles fällt unter diesen Begriff? a das Lagern für eigene Zwecke b das Verbrauchen c das innerbetriebliche Befördern d das Herstellen a,b,c,d