Handelsrecht (Fach) / Handelsregister (Lektion)

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  • Beweisfunktion Handelsregister kann auch falsch sein → Eintragung/Austragung vergessen/versäumt Rechtsschein= Handelsregister Schutz des guten Glaubens (Publikationsfunktion) Keine Vermutung der Richtigkeit Keine Beweislastumkehr (Beweisen, dass er es nicht ist) Kein Prima-Facie Beweis (Beweis des ersten Anscheins) - führt zu Beweilastumkehr: Beweis für rechtsbegründende Tatsachen = typischer Geschehensablauf → Erschütterung des ersten Anscheins ohne den Gegenbeweis führen zu müssen
  • Funktionen des Handelsregisters Publizitätsfunktion Kontrollfunktion Beweisfunktion Publikationsfunktion
  • Definitionen des Handelsregisters Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes, öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Handelsrechts § 8 elektronisch geführt l Dokumente werden eingescannt und sind elektronisch abrufbar öffentliche Register, es gibt darüber hinaus keine anderen Handelsregster
  • Publizitätsfunktion HR gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse § 10 Bekanntmachungspflicht → Das Gericht macht die Anmeldung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt (kostet etwas Geld) $ 9 Einsichtsrecht →  ohne Nachweis eines berechtigten Interesses (≠Grundbuch) → Formelle Publizität  Öffentlicher Glauben, aber keine Vermutung der Richtigkeit Tatsache = Wer ist Geschäftsführer?Rechtsvehältnis = Wie darf der A die B-GmbH vertreten?
  • Kontrollfunktion Prüfung der eingetragenen Tatsachen in formeller und in materieller Hinsicht §12 Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht prüft selber und kann weiter Informationen und Dokumente einfordern öffentlich beglaubigte Form  Vollmacht möglich auch notariell beurkundet Je nach Rechtsform Formell: Hat derjenige unterschrieben, der Verzeichnungsbefugt ist?Hat der Notag auch richtig beglaubigt? Materiell: Inhalt der Anmeldung bei Abteilung B Unterschied zwischen Abteilung A und Abteilung B → Gesellschafterbeschluss und mehr Dokumente einfordern
  • Publikationsfunktion Mitteilung an die Öffentlichkeit der eintragungsfähigen Tatsachen Das was sich geändert hat beim Kaufmann soll dementsprechend publiziert werden im Handelsregister und im elektronischen Bundesanzeiger Positive Publizität = Ein Dritter darf auf die Richtigkeit vertrauen, auch, wenn diese nicht richtig eingetragen ist und nicht der wahren Rechtslage entspricht Negative Publizität = Vertrauen auf Schweigen des HR
  • Unternehmensregister § 8b Zusätzliche Informationen neben dem Handelsregister Zusammenfassung aller wesentlichen Daten eines Unternehmens aus den verschiedenen registern in einem einzigen Publikationsorgan (one-stop-shopping - Abruf kostenpflichtig) Handelsregisterdaten Rechnungslegungsdokumente Kapitalmarktrechtliche Pflichtabgaben Jahresabschlüsse
  • Handelsregisterinhalt Abteilung A Einzelkaufleute Personengesellschaften - OHG KG Juristische Personen §33 (sehr geringfügig) Abteilung B Kapitalgesellschaften - AG,GmbH, KgaA EIntragug der eintragungsfähigen Tatsachen Eintragungspflichtige Tatsachen ("ist anzumelden) Sonstige eintragungsfähige Tatsachen (Einzelvertretungsmacht l Prokura kann in einem Beschluss bestimmt werden) §181 Insichgeschäfte Unterschiedliche Wirkungen Konstitutive Eintragung l Die Eintragung führt zur Rechtsänderung (KANN-Kaufmann, Kapitalerhöhung) Deklaratorische Eintragung l Die Eintragung gibt nur wieder, was sich bereits zugetragen hat (IST-Kaufmann)
  • $15 Negative Publizität  Nur ein Problem bei deklaratorisch Tatbestandsvoraussetzungen: Eintraungspflichtige Tatsache Fehlende Eintragung (Amtsgericht -> Handelsregister) oder Bekanntmachtung (Elektronischer Bundesanzeiger) Gutgläubigkeit des Dritten Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr Rechtsfolge: Die eintragungspflichige Tatsache kann dem Dritten nicht entgegengehalten werden
  • Isolierte Unrichtigkeit Gesamt betrachtet ist das Handelsregister richtig (Keine Eintragung der Prokura, keine Abmeldung der Prokura) Isoliert betrachtet ist der Vorfall nicht richtig bekannt gemacht worden. -> es zählt die positive Kenntnis, dass der D grob fahrlässig nicht im HR überprüdft hat ob die Prokura noch existiert Hauptmeinung: Isolierte Tatsache → d.h. der §15 greift, da die Tatsachen isoliert nicht richtig eingetragen wurde Mindermeinung: Richtiges Handelsregister
  • Gutgläubigkeit des Dritten  D gilt als gutgläubig Hier gilt die Beweislastumkehr. K muss die positive Kenntnis des D beweisen und sich entlasten.
  • §15 lll HGB Positive Publizität Tatbestandsvoraussetzungen Abstrakt eintragungspflichtige Tatsache Unrichtige Bekanntmachung Gutgläubigkeit des Dritten Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr Veranlasserprinzip (nach der Hauptmeinung gefordert und nach der Mindermeinung nicht) Rechtsfolge: Dritter kann sich auf die falsch bekannt gemachte Tatsache gegenüber demjenigen berufen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war. 2. Art der positiven Publizität (Unterschied zu 1: etwas wurde unrichtig bekannt gemacht, dh eine falsche Tatsache eingetragen wurde. Der Dritte kann sich dann auf die falsche Tatsache berufen 
  • Ausnahme des §15 ll HGB zu anderen Rechtsscheintatbeständen §15: Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. Ausnahme des §15 ll HGB zu anderen Rechtsscheintatbeständen Nach ganzheitlicher Meinung kann §15 ll HG in folgenden Fällen durch allgemeine Rechtsscheintatbestände verdrängt werden: 1. Gesetzliche Vertrauenstatbestände §171 Duldungs- und Anscheinsvollmacht 2. Besondere Geschäftsbeziehung, aus der eine Pflicht zur Mitteilung erwächst. Andauernde Geschäftsbeziehung – Pflicht zur Mitteilung
  • Arten der unrichtigen Bekanntmachung Eintragung richtig, Bekanntmachung falsch Keine Eintragung, Bekanntmachung einer nicht eingetragenen Tatsache Eintragung und Bekanntmachung beide gleichlautend, aber falsch Eintragung und Bekanntmachung weichen voneinander ab und sind beide falsch 
  • Positive Publizität 15 ll HGB Tatbestandsvoraussetzungen: Eintragungspflichtige Tatsache Richtige Eintragung und Bekanntmachung Fehlende Schutzwürdigkeit des Dritten Rechtshandlung nicht innerhalb von 15 Tagen Gutgläubigkeit des Dritten ("Kennen müssen") - Beweislast, dass er es nicht wusste oder wissen konnte lieft bei ihm.  Rechtfolge:  Ein Dritter muss die eintragungspflichtige Tatsache gegen sich gelten lassen . Erst nach der Frist von 15 Tagen muss der Dritte die Rechtsfolge gegen sich gelten lassen. Wenn er also innerhalb von 15 Tagen handelt und beweisen kann, dass er es nicht wusste muss er es nicht gegen sich gelten lassen
  • §15 lll Veranlasserprinzip Ein Dritter kann auf die Richtigkeit einer bekanntgemachten Tatsache vertrauen, auch wenn diese einer anderen Rechtslage entspricht  "Gutgläubigkeit des Dritten" - "kannte sie nicht" isolierte Unrichtigkeit: Handelsregister ist richtig, aber der Vorfall wurde nicht richtig bekannt gemacht
  • Definition Handelsregister Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes, öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Handelsrechts 
  • Anmeldung im Handelsregister §12 Anmeldungen und Einreichungen elektronisch und öffentlich beglaubigt Handelsregister: Zum Notar gehen, eine Handelsregisteranmeldung notariel beglaubigen und Notar schickt die Beglaubigung auf elektronischem Wege zum Handelsregister
  • Gutgläubigkeit des Dritten = keine positive Kenntnis positive Kenntnis = Unternehmer hat dem Dritten die Rechtslage per E-Mail etc. vorher mitgeteilt