Steuerrecht (Fach) / 2.1 (Lektion)

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Alterentlastungsbetrag, Steuerreform

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  • Ziel der Neuregelung des Alterseinkünftegesetz. vom 05.07.2004.  Die Neuregelung hat das Ziel, eine 100 %ige Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen – abgestuft auf einen Zeitraum von 35 Jahren – herbeizuführen.
  • Was ist das Jahrgangs- bzw. Kohortenprinzip? Für den einzelnen Bezieher von Alterseinkünften wird die Besteuerungssituation für die Zukunft „eingefroren“.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1308,00 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden, das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
  • Freibetrag für Land- und Forstwirte. Freibetrag ist  670,00 € /1340€   wenn Summe der Einkünfte  NICHT höher als 30700€ / 61400€ sind.
  • Vom Gesamtbetrag der Einkünfte zum Einkommen Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens wird Zuerst: Verlustabzug nach §10d EStG Dann:Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.
  • Der Verlustabzug wird unterteilt in ... den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag. Sowohl der Verlustrücktrag als auch der Verlustvortrag werden von Amts wegen, d.h. ohne Antrag durchgeführt.
  • Besonderheit der Sonderausgaben. Grundsatz: Aufwendungen für die private Lebensführung dürfen nicht abgezogen werden.Sie stehen nicht in einem Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten.  Dieser Grundsatz wird bei den Sonderausgaben durchbrochen.  Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Aufzählung in § 10 bis 10b EStG
  • Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind: Kirchensteuer Renten und dauernde Lasten Kosten eigene Berufsausbildung Schulgeld
  • Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben werden unterteilt in ... Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung) die keine Vorsorgeaufwendungen sind (Unterhalt an geschiedenen Ehegatten bis zu 13805€, erstmalige Berufsausbildung)
  • Beispiele für Vorsorgeaufwendungen  • Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese auf Leistungen entfallen, die über die Basisversicherung hinausgehen (z.B. Komfortleistungen); • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung;• Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen;• Beiträge zu Unfallversicherungen• Beiträge zu Haftpflichtversicherungen (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung);Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; 
  • Von der Summe der Einkünfte zum ZVE: Summe der Einkünfte     - Altersentlastungsbetrag (abgeschmolzen 40%-->0%)     - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1308€)     - Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (670/1340€ Wenn SdEink <30700€)Gesamtbetrag der Einkünfte     - Verlustabzug     - Sonderausgaben (beschränkt/unbeschränkt                                     Vorsorge- bzw. nicht Vorsorgeaufwendungen     - Außergewöhnliche Belastungen (Krankheit, Zumutbarkeit in § 33 EStG) = Einkommen     - Kinderfreibetrag     - Betreuungsfreibetrag= ZVE