Strafrecht Allgemeiner Teil (Fach) / Strafrecht Allgemeiner Teil (Lektion)

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  • Def. sozialer Handlungsbegriff Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht wird oder zumindest beherrschbar und somit auch vermeidbar ist
  • Def. Condito-sine-qua-non Formel Ursächlich i.S.d. Strafrecht ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
  • Def. modifizierte Conditio-sine-qua-non Formel Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, sind beide erfolgsursächlich.
  • Deg. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat und gerade diese Gefahr sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat.
  • In welchen Fällen wird der Erfolg dem Täter nicht objektiv zugerechnet? 1. Gruppe: Keine Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahre 1.1 Risikoverringerung 1.2 Allg. Lebensrisiko 1.3 Erlaubtes Risiko 1.4 Pflichtgemäßes Alternativverhalten bei Fahrlässigkeitsdeliken --> Risikoerhöhungslehre!!!   2. Gruppe: Keine Verwirklichung der Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg 2.1 Atypische Kausalverläufe 2.2 Verantwortungsbereich des Opfers oder eines Dritten 2.3 Schutzbereich der Norm