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BGB Grundlagen

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  • Die Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein von der Vollendung der Geburt bis zum Tode
  • §1 BGB   § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
  • Die Handlungsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtliche Ergebnisse zu erzielen
  • Die Handlungsfähigkeit Unterscheidung Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit
  • Die Geschäftsfähigkeit Definition Fähigkeit einer Person, rechtswirksame Willenserklärungen zu äußern und von Dritten entgegennehmen zu können, um so Rechtsgeschäfte selbstständig zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.
  • Die Geschäftsfähigkeit Abstufungen   volle Geschäftsfähigkeit (ab 18/21 Jahren) beschränkte Geschäftsfähigkeit (7-18 Jahre) Geschäftsunfähigkeit (0-7 Jahre)  
  • Die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger Mensch geboren Rechtsfähigkeit gemäß §1 BGB Minderjährigkeit gemäß §2 BGB
  • § 2 BGB Minderjährigkeit = Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
  • Geschäftsunfähigkeit Fehlende Geschäftsfähigkeit §§ 104, 105 BGB: Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind (§104 Nr.1 BGB) dauernd Geisteskranke (§104 Nr.2 BGB) vorübergehend Geisteskranke (§105 I) - hochgradige ...
  • §§ 104, 105 BGB fehlende Geschäftsfähigkeit
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106-113 BGB ... das Geschäft bringt lediglich einen rechtlichen Vorteil (§107 BGB) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§§ 107, 182, 183 BGB) Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§§ 108 I, 184 I BGB) Betrieb ...
  • §§ 106-113 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Taschengeldparagraph §110 BGB Der Vertrag wurde ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter geschlossen. Der beschränkt Geschäftsfähige muss seine Verpflichtung vollständig erfüllt haben. Die Mittel zur Erfüllung müssen dem ...
  • § 110 BGB Taschengeldparagraf
  • Die Deliktsfähigkeit Abstufungen Volle Deliktsfähigkeit (ab 18 Jahre) beschränkte Deliktsfähigkeit (7-18 Jahre) Deliktsunfähigkeit (0-7 Jahre)
  • §§ 823-853 BGB Deliktsfähigkeit
  • Deliktsfähigkeit Definition Fähigkeit einer Person, für unerlaubte Handlungen im Sinne des BGB verantwortlich gemacht werden zu können und als Ausgleich Schadenersatz zu leisten. 
  • § 104-113 BGB Geschäftsfähigkeit
  • Die Straffähigkeit Definition §§ 19-21 StGB Fähigkeit einer Person, für strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches verantwortlich gemacht werden zu können.
  • Die Straffähigkeit Abstufungen Strafunfähigkeit (0-14 Jahre) Straffähigkeit nach JGG (14-18 Jahre) volle Straffähigkeit ( ab 18/21 Jahren)
  • Deliktsfähigkeit bei juristischen Personen - selbst NICHT deliktsfähig ABER: können sich über ihre Organe schuldhafte Handlungen zurechnen lassen (§ 31 BGB)
  • Differenzierung Deliktsfähigkeit ... ist vom Reifegrad und vom geistigen Zustand des Menschen abhängig diefferenziert nach Alter und psychischer Verfassung (Vgl. §§ 827, 828 BGB) Grundsatz: Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit ...
  • nicht deliktsfähig Kinder unter sieben Jahren (Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht)
  • Definition Deliktsfähigkeit ...ist die Fähigkeit, für einen verursachten Schaden verantwortlich zu sein.
  • Inhalt Deliktsfähigkeit ... die Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen jemand durch Abgabe von Willenserklärungen selbstständig im Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründen kann.
  • Prozessfähigkeit ... ist die prozessuale Geschäftsfähigkeit. Die Fähigkeit, einen Prozess vor Gericht selbst oder mit Hilfe eines Prozessbevollmächtigten zu führen und Entscheidungen von Vernünftigen Erwägungen ...
  • Volle Geschäftsfähigkeit juristische Personen - durch Gründung natürliche Personen - Vollendung des 18. Lebensjahre §§ 2, 104, 106 BGB
  • beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 107 - 113 nat. Personen nach Vollendung des siebten Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Geschäftsunfähigkeit §§ 104, 105 Menschen (nat. Personen) bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres
  • Warum (beschränkte) Geschäftsunfähigkeit? Bei den Personen, denen die Fähigkeit, die Tragweite ihres Handelns zu überblicken, fehlt oder beschränkt ist, verneint das Gesetz deren Geschäftsfähigkeit, um sie vor nachteiligen Folgen zu bewahren. ...
  • Wer ist Geschäftsfähig? ... alle juristischen Personen und derjenigen nat. Personen, die von ihrer Persönlichkeitsstruktur in der Lage sind, die Tragweite ihres Handelns zu überblicken (§§ 104 ff. BGB)   Grundsatz: jur. ...
  • Definition Geschäftsfähigkeit ... ist die Fähigkeit, im Rechtsverkehr selbstständig wirksam Erklärungen abgeben zu können.
  • Definition Rechtsfähigkeit ... ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
  • Rechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen ... ... sind im Unterschied zu denen des privaten Rechts solche mit hoheitsrechtlichen oder gemeinschaftswichtigen Aufgaben. Körperschaften Stiftungen des öffentlichen Rechts Anstalten
  • sonst übliche Personenvereinigungen z.B. BGB Gesellschaft OHG KG nicht rechtsfähiger Verein - keine juristische Person - Rechtsfähigkeit in Teilbereichen zuerkannt
  • Rechtsfähigkeit von Natürlichen Personen § 1 BGB alle nat. Personen mit Vollendung der Geburt kann Eigentümer einer Sache, Inhaber einer Forderung werden, zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden