Staatsorganisationsrecht (Fach) / Verfassungsprinzipien und Staatszielbestimmungen - Rechtsstaat (Lektion)
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Verfassungsprinzipien und Staatszielbestimmungen - Rechtsstaat
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- Wo ist das Rechtsstaatsprinzip geregelt? Problem: Keine explizite Nennung, sondern Erschließung aus Zusammenschau einiger Bestimmungen und aus der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes: Das Rechtsstaatsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 GG nicht explizit aufgeführt, ausdrücklich wird es aber in Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG im Rahmen der bundesstaatlichen Homogenitätsklausel als Strukturprinzip der Verfassungsordnungen auch der Länder genannt. Mittlerweile wird das Rechtsstaatsprinzip als vorrangig in Art. 20 Abs. 3 GG verankert angesehen. Art. 1 III GG zu nennen, der die unmittelbare Bindung aller staatlichen Gewalt an materielle Grundrechte festlegt. Art. 20 II GG enthält die Gewaltenteilung
- Was ist die Definition eines Rechtsstaates? Rechtsstaat ist der auf Recht gegründete und an das Recht gebundene Staat. Kennzeichnend für den Rechtsstaat ist somit, dass die Ausübung der Staatsgewalt umfassend rechtlich gebunden ist und nicht im freien Ermessen des Souveräns liegt. Der gesetzgebende Staat ist damit gleichzeitig Herr und Untergebener des Rechts.
- In welche Elemente lässt sich der Rechtsstaat unterteilen? Was beinhalten diese Elemente? Es lassen sich formelle und materielle Elemente des Rechtsstaates unterscheiden: • formell: Bindung aller staatlichen Gewalt an das Recht (das Gesetz).-Verwirklichung durch Gewaltenteilung-Verwirklichung durch Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes-Verwirklichung durch Rechtsgebundenheit der Verwaltung-Verwirklichung durch umfassenden Gerichtsschutz (Art. 19 IV GG)-Verwirklichung durch Verfassungsgerichtbarkeit zur Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handels• materiell: Verwirklichung materieller Gerechtigkeit durch Freiheit und Gleichheit.-Verwirklichung durch Grundrechte als materielle Schranke (Art. 1 III GG)-Verwirklichung durch Mäßigung, Begrenzung staatlicher Gewalt-Verwirklichung durch allgemein-rechtsstaatliche Grundsätze: Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Verhältnismäßigkeitsgebot
- Was beinhaltet das Rechtsstaatsprinzip? Bindung der staatlichen Gewalt an die Verfassung, das Gesetz, untergesetzliche Normen und Einzelentscheidungen (Art. 20 III, 97 I, 1 III GG) Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG) Normenhierarchie Vorrang des Gesetzs und Gesetzesvorbehalt Grundsätze der Rechtssicherheit und Vertrauensschutz Anspruch des Einzelnen auf Rechtsschutz und Haftung Grundsatz der VHM
- Wann hat sich der Rechtsstaatsbegriff entwickelt? Was waren damals seine Schwerpunkte? im 19 Jh. Schwerpunkte: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Unabhängigkeit der Gerichte Gewaltenteilung
- Nenn ein historisches Beispiel für das Auseinanderfallen von formellen und materiellen Rechtsstaats! Als der Konsens über bürgerliche Freihiet und Gleicheit entfallen war, konnte der formelle Rechtsstaat vom totalitären NS-Staat zu seinen Zwecken missbraucht werden, der Rechtsstaat wurde zum bloßen "Gesetzesstaat", in dem das Gesetz jeden beliebigen Inhalt annehmen konnte, auch den materiellen Unrechts.
- Welche Innovation des Grundgesetzes ist auf die Hinwendung zum materiellen Rechtsstaats zurückzuführen? Eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit soll die Wahrung materieller Rechtstaatlichkeit garantieren. Grundrechte sind verbindlich: Begründung eines staatsfreien Bereichs individueller Freiheit
- Was ist die Voraussetzung zum Funktionieren eines materiellen Rechtsstaats? Der materielle Rechtsstaat verwirklicht materielle Gerechtigkeit durch Freiheit und Gleichheit der Bürger. Dazu muss zunächst ein Grundkonsens über sein zentrales Anliegen der Freiheitssicherung, damit der Rechtsstaat Belastungsproben bestehen soll.
- Wie lässt sich der Rechtsstaatsbegriffs des Grundgesetzes anhand der geschaffenen Schranken der materiellen Rechtsstaatlichkeit charakterisieren? Das Rechtsstaatsprinzip des GG ist durch die Funktion der Grundrechte auf eine freiheitliche Verfassung festgelegt.
- Welcher Gedanke liegt dem Gewaltenteilungsgrundsatz zugrunde? Dem Gewaltenteilungsgrundsatz liegt der Gedanke der Aufteilung der Staatsgewalt in unterschiedlichen Staatsfunktionen zugrunde, um durch wechselseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Teilgewalten zur Begrenzung staatlicher Machtausübung, zu ihrer Berechenbarkeit, Kontrollierbarkeit und Veranwortlichkeit zu gelangen, aber auch sicherzustellen, dass staatliche funktionen bestmöglich wahrgenommen werden
- Herrscht eine strikte Trennung? Wo liegt die Grenze der Gewaltenverschränkung? Die Teilgewalten sind in der Ordnung des GG nicht strikt getrennt. Es bestehen zahlreiche Gewaltenverschränkungen organisatorisch, personell, aber auch funktional. Die Grenze besteht darin, dass keine der Teilgewalten einseitig ein Übergewicht erhält, sondern der Kernbereich der Teilgewalten muss unangetastet bleiben.
- Was sind die typischen Aufgaben der jeweiligen Teilgewalt? Legislative: Normsetzung in Form parlamentarischer Gesetzgebung- Parlament = Legislativ- eigentliche "Leitgewalt" in der Demokratie Exekutive: Gesetzesvollzug- nicht positiv im GG bestimmt- positve Begriffsbestimmung schwer- Einigkeit bzgl Negativbestimmung: Verwaltung als die Tätigkeit des Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsordchung- Regierung = besondere Staatsfunktion neben Verwaltung Judikative: - Definition anhand des Richtervorbehalts des Art. 92 GG, der Rspr den "Richtern" und "Gerichten" vorbehalt--> Richter nach Art. 97 I, 2 GG = sachlich wie persönlich unabhängig-->Akzentuierung der herausgehobenen Stellung der Gerichte durch sog. Justizgrundrechte der Art. 101 ff GG- DEF: Rspr ist in ihrer Grundtypik charakterisiert durch die Aufgabe autoritiver und damit verbindlicher, verselbstständigter Entscheidung in Fällen bestrittenen oder verletzten Rechts in einem besonderen Verfahren--> Wahrung und dadurch Konkretisierung und Fortbildung des Rechts
- Welche abgrenzungprobleme können sich zwischen den Teilgewalten ergeben? Wie sind diese aufzulösen? Legislative vs. Exekutive:- Kernbereich der typischen Aufgaben muss den einzelnen Teilgewalten verbleiben, ABER im einzelfall darf der Gesetzgeber konkret-einzelfallbezogene Entscheidungen treffen (Bs. Planungsentscheidungen:GG ordnet nicht eindeutig zu) Judikative vs. Verwaltung- Beschränkung auf Rechtskontrolle- Vorbeugende Unterlassungsklage? (-)--> intensiver Eingriff in Entscheidungsfreiheit für künftiges Handeln--> Erfordert Rechtfertigung : Praktische Konkordanz zwischen Gewaltenteilung und wirksamer Rechtsschutz Judikative vs. Gesetzgebung- Bindung des Richters an Gesetz, Art. 97 GG- P: Rechtsfortbildung damit vereinbar?--> Aufgabe des Richters ebenfalls "Konkretisierung der Norm": - Auslegung - Analogie bei planwidrigen Lücken - verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung - Normergänzung - teleologische Reduktion--> Abstellen auf Art. 20 III GG: Bindung an Gesetz und RECHT: Rspr ≠ subsumtionsautomat innerhalb der Grenzen des Wortsinns