Schützt § 1004 I BGB auch den Besitzer?+ --> § 1004 I BGB analog auf alle nach § 823 I BGB geschützen Rechte anwendbar, zumindest der berechtigte Besitzer wird auch als sonstiges Recht von § 823 I BGB erfasst. allerdings Vorrang von ...
Besitzstörung= Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes in der Weise, dass der Besitzer in der Ausübung seines Herrschaftsrechts erheblich behindert wird.
Besitzentsziehungvollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes
Sonstige Rechte i.S.v. 823 Imüssen ähnlich wie das Eigentum absolut wirken. Müssen eigentumsähnlich sein, also Nutzungsfunktion und Ausschlussfunktion aufweisen (vgl. § 903 BGB).
Voraussetzungen Anspruch aus § 862 BGB1. Anspruchsteller = unmittelbarer Besitzer 2. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht - Beseitzstörung - verbotene Eigenmacht - Ausschlusstatbestände § 862 II 3. Anspruchsgegner ist Störer ...
Besitz/ unmittelbarer Besitz=ist die vom Verkehr anerkannte und von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Unmittelbar ist der Besitz, wenn diese Sachherrschaft von dem Besitzer ...
Mittelbarer Besitzer= ist derjeniege, der die tatsächliche Sachherschaft durch einen anderen ausüben lässt, § 868. Beziehung zur Sache nur mittelbar. Besitz wird vom unmittelbaren Besitzer vermittelt, dieser ist Besitzmittler. ...
Mittelbarer Besitzer= ist derjeniege, der die tatsächliche Sachherschaft durch einen anderen ausüben lässt, § 868. Beziehung zur Sache nur mittelbar. Besitz wird vom unmittelbaren Besitzer vermittelt, dieser ist Besitzmittler. ...
Besitzwehr und Besitzkehr § 859 I u. II BGB auch ...§ 869 verweisst nur auf §§ 861 ff. BGB, nicht jedoch auf § 859 BGB. e.M. mittelbarer Besititzer kann nur auf die §§ 227, 229 zurückgreifen a.M. § 869 BGB analog anwenden.
Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes1. unmittelbarer/mittelbarer Besitz des Besitzmittlers 2. Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB 3. Besitzmittlungswille --> für einen anderen besitzen wollen, generelle Herausgabepflicht gegenüber ...
Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes1. unmittelbarer/mittelbarer Besitz des Besitzmittlers 2. Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB --> hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die auf Zeit ein Recht zum Besitz vermittelt. 3. Besitzmittlungswille ...
Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes1. unmittelbarer/mittelbarer Besitz des Besitzmittlers 2. Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB --> hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die auf Zeit ein Recht zum Besitz vermittelt. 3. Besitzmittlungswille ...
§ 10072 Ansprüche --> § 1007 I und II Außerdem Einfallstor ins EBV berücksichtigen, wichtig, wenn Besitzer nie Eigentümer war und Ansprüche aus 985 nicht in Betracht kommen.
Regelungen des § 1006Enthält die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer der Sache auch Eigentümer der Sache ist. Kann aber gem. § 292 S. 2 ZPO widerlegt werden. Es wird vermutet, dass der Besitzer bei Besitzerlangung ...
Konkurrenzen von Herausgabeansprüchen Verhältnis ...Anwendung von § 985 BGB könnte durch das Vorliegen von vertraglichen Herausgabeansprüchen (Bsp. 565 BGB) ausgeschlossen sein. Dies wäre der Fall, wenn § 985 nur subsidäre gegenüber vertraglichen ...
Anspruch Herausgabe nach § 812 I 2 1. Alt neben § ...Könnte gem. § 993 I 2. Hs. ausgeschlossen sein. Allerdings bezieht sich § 993 I 2. Hs. nur auf Nutzungen und Schadensersatz und nicht auf dingliche Herausgabeansprüche. Uneingeschränkte Anwendbarkeit ...
Anwendbarkeit Herausgabeanspruch des Deliktsrechts ...§ 993 I Hs. 2 schließt nur Anspruch des Eigentümers auf Nutzungeherausgabe nach §§ 987 ff und Schadensersatzansprüche nach §§ 989 ff. BGB aus. Deliktische Ansprüch bleiben davon unberührt.
Verjährung der Ansprüche aus § 985 BGB30 jährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs, §§ 197 I Nr.1, 200 BGB. Wichtig § 197 I Nr. 1 nennt Ansprüche aus Eigentum und andere dingliche Rechte --> gemeint sind damit nur dingliche ...
Recht zum Besitz aus § 986 BGB§ 986 I 1 1. Alt. BGB --> eigenes Recht zum Besitz § 986 I 1 2. Alt BGB --> abgeleitetes Recht zum Besitz Unterscheiden zwischen absolutem Recht (wirkt gegenüber jedem) und relativem Recht ( wirkt ...
Recht zum Besitz § 986 BGB Einwendung oder Einrede ...Amtliche Überschrift geht von Einwendung aus! Außerdem ergibt es sich aus der Systematik. §985 ist Unterfall von 1004 I. §1004 II ist jedoch auch eine EInwendung, von daher muss § 986 auch Einwendung ...
Recht zum Besitz gem. § 986 IIGibt auch dem neuen Eigentümer ein recht zum Besitz, wenn dieser das Eigentum gem. § 929, 931 BGB erworben hat. Damit Durchberechung des Grundatzes der Relativität schuldrechtlicher Beziehungen. Grund--> ...
Anwendbarkeit von §823 neben EBV?Anwendbarkeit des § 823 ff. BGB ist ausgeschlossen, wenn die Regelungen des EBV gem. § 993 I HS 2 abschließend sind.
Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB als Recht zum ...Wortlaut --> identisch mit Wortlaut des § 986 I 1 1. Alt., grammatikalische Auslegung spricht somit dafür, § 1000 S. 1 BGB als Recht zum Beseitz gem. § 986 I 1 1. Alt. gelten zu lassen. Praktische ...
Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB als Recht zum ...Wortlaut --> identisch mit Wortlaut des § 986 I 1 1. Alt., grammatikalische Auslegung spricht somit dafür, § 1000 S. 1 BGB als Recht zum Besitz gem. § 986 I 1 1. Alt. gelten zu lassen. Praktische ...
Figur des "Nicht-so-berechtigten-Besitzes"Bsp. unerlaubte Untervermietung, gültiger Mietvertrag liegt aber ansonsten vor. Besitzer überschreitet sein Recht zum Besitz gem. § 986 durch die Gebrauchsüberlassung an Dritte. Damit läge ein Recht ...
Aufschwingen vom berechtigten Fremdbesitzer zum unrechtmäßigen ...h.L. gleiche Argumentation, wie beim "nicht so berechtigten Besitz", Besitzrecht endet grds. nicht. BGH --> Aufschwingen zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer so gravierender Einschnitt, dass neuer Besitzerwerb ...
Wann ist der Besitz der verklagt?Sobald die Rechtshängigkeit eingetreten ist. §§ 987, 989 BGB §§ 261 I, 253 I ZPO Zustellung der Klage an den Beklagten
Bösgläubigkeit im Rahmen von § 990Bösgläubig ist der Besitzer, wenn er bei Erwerb des Besitzes nicht im, guten Glauben ist oder später positiv davon Kenntnis hat, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist. Dabei analoge Anwendung von ...
Bösgläubigkeit bei Minderjährigen im Rahmen von ...entweder könnte auf die Kenntnis des Minderjährigen selbst abzustellen sein, § 828 II BGB analog. oder auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter gem. § 166 I BGB analog. --> Soweit der Besitz ...
Verschulden § 989 BGb§ 276 , Vorsatz und Fahrlässigkeit. Weiss Besitzer aber, dass er kein Recht zum Besitz hat und gibt Sache trotzdem nicht heraus, dann auch Fahrlässigkeitsvorwurf bei leichtester Unachtsamkeit.
Verhältnis von vertraglicher Rückabwicklung und ...Die vertragliche Rückabwicklung hat den Vorrang, nach BGH aber auch die §§ 987ff. BGB anwendbar. Andere Ansicht --> alleine vertragliche Rückabwicklungsregelungen zur Anwendung nehmen.
Verhältnis §§987ff und §823--> grds. entalten die §§ 987 ff. BGB abschließende Sonderregelungen, weil § 993 I eine weitergehende Haftung ausschließen soll. Allerdings Ausnahmen: Fremdbesitzerexzess Rechtsfolge des Exzess ...
Zurechnung des Verschuldens im Rahmen von §§ 989, ...§ 278 findet Anwendung --> es muss jedoch ein Schuldverhältnis (vertraglich oder gesetzlicher Art) vorliegen, damit § 278 angewendet werden kann. Ab Vorliegen einer Vindikationslage besteht ein Schuldverhältnis ...
Fremdbesitzerexzess im 3-PersonenverhältnisBesondere gesetzliche Regelung im § 991 II BGB. Die Schutzwürdigkeit des redlichen und unverklagten Besitzers wird durchbrochen, da er damit rechnen muss, dass er dem mittelbaren Besitzer gegenüber ...
Fremdbesitzerexzess= Überschreitung des vermeintlichen Besitzrechtes. Bei einem unrechtmäßigen, aber redlichen und unverklagten FB einer Sache liegt ein FBE vor, wenn der Besitzer die Beschädigung, Zerstörung oder ...
§ 988 BGB --> Ausnahme zu §993 I BGB Verweis ins ...Findet Anwendung für den Eigen- und den Fremdbesitzer. VS: 1. Unentgeltlichkeit = Ohne Leistung Besitz erlangt 2. Tatsächlich gezogene Nutzunge--> § 100 BGB 3. RF= Herausgabe nach Bereicherungsrecht ...
Analoge Anwwndung von § 988 BGBBei Nutzungsherausgabeansprüchen ist der rechtsgrundlose Erwerb dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt. Grund, der Eigentümer darf nicht schlechter gestellt werden als der Kondiktionsgläubiger. ...
vertretbare Sache § 91ist eine Sache, wenn sie sich von gleichartigen anderen nicht durch besondere Merkmale unterscheidet, maßgeblich = Verkehrsanschauung
Scheinbestandteile § 95sind rechtlich selbständige bewegliche Sachen, wenn die Überlassung an den Eigentümer nicht geplant ist.
Besitzerwerb §8541.Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft (Verkehrsanschuung) --> tatsächliche Machtbeziehung einer Person zu einer Sache, gewisse räumliche Beziehung und Nähe vorausgesetzt 2. Besitzbegründungswille ...
Voraussetzungen BesitzdienerBesitzdiener übt tatsächliche Gewalt für einen anderen aus. BS bleibt alleiniger Besitzer. 1. soziales Abhängigkeitsverhältnis (weisungsgebundenheit), Ausübung der tatsächlichen Gewalt i.R.d. Verhältnisses, ...
Besitz von juristischen Personenjur. Personen natürlichen Personen gleichgestellt. BS aber tatsächliche Beziehung zu einer Sache, daher muss natürliche Person den Besitz für jur. Pers. Ausüben (Organbesitz)
VS des §861 Besitzentziehung1.AS war Besitzer 2. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht § 858 I, 3. Anspruchsgegner ist fehlerhafter Besitzer § 858 II BGB, 4. kein Ausschluss nach § 861 II und kein Erlöschen nach § 864 ...
VS des § 8621. Anspruchsteller = BS, 2. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht § 858 I, 3. Anspruchsgegner = Störer, 4. kein Ausschluss nach § 862 II und kein Erlöschen nach § 864
Verwendungenkeine Legaldefinition, Def. Strittig. H.L. = willentliche Vermögensopfer, die der Sache zugute kommen sollen. BGH = Verwendung nur, wenn die Sache nicht grundlegend verändert wird. P--> bei engem ...
VS § 10041. Anspruchsteller= Eigentümmer 2. Eigentumsbeeinrächtigung 3. Anspruchsgegner = Störer (Störer derjeniege, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht oder von dessen Willen die ...
Nachträgliche Heilung der Bösgläubigkeit im Rahmen ...keine gesetzliche Regelung. Dafür spricht aber, dass nachträgöoche Kenntnis dem Besitzer auch schadet. Dagegen, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, eine solche Regelung einzufügen