Immobiliarsachenrecht (Fach) / Dingliche Rechte (Lektion)

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Begriffe zur Einführung des Immobiliarsachenrechts

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  • Was sind beschränkt dingliche Rechte? Bei beschränkt dinglichen Rechten werden nur bestimmte, inhaltlich beschränkte Befugnisse eingeräumt, die dann aber gegenüber jedermann wirken.
  • Was ist ein dingliches Recht? Ein dingliches Recht ordnet absolut ein Objekt einem Subjekt zu. Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann. Dingliche Rechte sind Zugriffsrechte auf die Sache selbst.    
  • Warum stellt jedes beschränkt dingliche Recht eine Belastung des Eigentums dar? Weil die Sache in dem Umfang des beschränkt dinglichen Rechts aus dem Vermögen des Eigentümers herausgenommen wird und einem Sritten zugewiesen wird.
  • Was sind die Besonderheiten bei § 566 BGB und § 931 BGB bzgl. relativer Rechte? Bei beiden Vorschriften wirkt ein eigentlich obligatorisches Recht nicht ausschließlich relativ. Es handelt sich um Ausnahmevorschriften, die nicht analogiefähig sind.    
  • Was sind die im BGB geregelten Nutzungsrechte? Grunddienstbarkeit Nießbrauch beschränkt persönliche Dienstbarkeit
  • Im BGB geregelte Verwertungsrechte? Reallast Grundpfandrechte Pfandrechte
  • Was sind subjektiv dingliche Rechte? Sie beziehen sich auf das jeweilige Grundstück und stehen dem Eigentümer zu. Sie gehen als Bestandteil iSd § 96 BGB ohne weiteres auf den neuerwerber über.
  • Was ist die Rechtsnatur der Vormerkung? umstritten h.M. ein mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art
  • Was ist die Wirkung von § 1006 BGB? Gesetzliche Eigentumsvermutung: Wer die Sache in Besitz hat, ist auch Eigentümer der Sache. Der Eigentümer, der nicht in Besitz der Sache ist, muss den Besitz an der Sache nachweisen.  
  • Was versteht man unter Numerus clausus und Typenzwang im BGB? Das BGB regelt abschließend eine geschlossene Zahl dinglicher Rechte und ihren Inhalt. Ebenso sind Entstehung, Übertragung und Umfang im Gesetz geregelt.   -> Vertrag sui generis hier nicht möglich
  • Ist § 139 BGB auch auf das Verfügungs- und das Verpflichtungsgeschäft anwendbar? umstritten -> nein, dies würde zu einer vollständigen Aushöhlung des Abstraktionsprinzips führen   -> ja, aber nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte auf einen eindeutigen Parteiwillen zur Verbindung der Geschäfte schließen lassen   Praktisch kaum relevant, denn dann, wenn die letzte Ansicht die Voraussetzungen des § 139 BGB bejaht meist bereits § 158 greift.
  • Was versteht man unter Geschäftseinheit i.S.d. § 139 BGB? Wenn 2 Geschäfte dergestalt miteinander verbunden sind, dass sich aus den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auf den Parteiwillen schließen lässt, dass die Nichtigkeit des einen Geschäfts auch die Nichtigkeit des anderen nach sich ziehen soll. -> Einheitlichkeitswille
  • Was besagt der Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht? Dingleiche Rechte können wegen der Publizität nur an bestimmten einzelnen Sachen bestehen, nicht an Teilen oder Sachgemeinschaften.
  • Was sind die Prinzipien des Sachenrechts? Abstraktionsprinzip/Trennungsprinzip Spezialitätsgrundsatz/Bestimmtheit Publizität Numerus Clausus / Typenzwang Absolutheit Übertragbarkeit
  • Wann muss Nutzungsersatz von dem Erwerber abhanden gekommener Sachen geleistet werden? Gem. §§ 987, 990 muss der Erwerber einer abhanden gekommenen Sache dem Eigentümer Nutzungsersatz leisten ab dem Zeitpunkt, ab dem er nicht mehr im guten Glauben ist, also von dem Abhanden kommen erfahren hat.
  • Was ist die Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts? umstritten wesensgleiches Minus eines Vollrechts Vorstufe eines dinglichen rechts Erwerbsrecht eigener Art
  • Was schützt der gute Glaube i.S.d. §§ 932 ff, 892, 893 BGB? Lediglich den Glauben, dass derjenige, der über ein Recht verfügt auxh als Inhaber dieses Rechts darüber verfügen darf nicht aber den guten Glauben in die Vertretungsmacht. Der gute Glaube in die Vertretungsmacht wird vom Gesetz nur geschützt, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
  • Was ist der Unterschied zwischen dinglichen Rechtsgeschäften und schuldrechtlichen Rechtsgeschäften? Schuldrechtliche Rewchtsgeschäfte können nur inter partes die Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen begründen während dingliche Rechtsgeschäfte die sachenrechtliche Zuordnung einer Sache (einem Rechtsobjekt)  zu einem Rechtssubjekt ändern können (also die dingliche Rechtslage)
  • Was ist die Rechtsnatur des Besitzes? Kein dingliches Recht! Der gegenüber jedermann wirkende Besitzschutz resultiert aus der Anerkennung und dem Schutz der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache durch die Rechtsordnung.  
  • Was versteht man unter Fehleridentität? Sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft leiden an dem gleichen Fehler der auch zur Unwirksamkeit beider Geschäfte führt.
  • Prüfungsschema einer wirksamen Verfügung? WE Publizität Verfügungsbefugnis ggf. Überwindung der Nichtverfügungsbefugnis
  • Was ist der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs? Wenn alle Voraussetzungen einer wirksamen Verfügung (WE, Publizität und Verfügungsbefugnis) kumulativ vorliegen.
  • Ist allein die Veräußerung eines wesentlichen Bestandteils einer Sache möglich? Nein, wenn der Bestandteil nicht abgetrennt wird ist er einw esentlicher Bestandteil i.S.d. § 94 BGB, der nicht einzeln veräußert werden kann.   Der schuldrechtliche Vertrag ist zwar wirksam, erlischt aber gem. § 275 I BGB.
  • Was versteht man unter Übergabesurrogat i.S.d. § 931? Die Abtretung des Herausgabeanspruchs
  • Was sind die Konsequenzen aus Mängeln der Geschäftsfähigkeit? Verpflichtungsgeschäft ist unwirksam rechtlich vorteilhaftes Verfügungsgeschäft ist wirksam rechtlich nicht vorteilhaftes Verfügungsgeschäft ist unwirksam -> Ansprüche des Vertragspartners aus § 812 I 1 BGB
  • Wann kann ein bedingungszusammenhang i.S.d. § 158 BGB konkludent vereinbart werden? Wenn beide Vertragsparteien über die Gültigkeit des Kausalgeschäfts tatsächlich im Unklaren waren   Sonst keine konkludente Annahme, da sonst das Abstraktionsprinzip leerlaufen würde
  • Welche dinglichen Rechte sind an den Bestand eines schuldrechtlichen vertrages gebunden? Akzessorische Sicherungsrechte
  • Kann in einem vertraglichen Rücktrittsvorbehalt eine konkludente auflösende Bedingung i.S.d. § 158 II BGB gesehen werden? Nein, ohne weitere Anhaltspunkte nicht. Vielmehr ist darin die Verpflichtung zur Rückübereignung nach § 929 zu sehen.
  • Was versteht man unter dem Abstraktionsprinzip? Innere Abstraktion: Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts setzt keinen immanenten Zweck voraus   Äußere Abstraktion: Die Verfügung ist unabhängig etwaiger Fehler im Kausalgeschäft wirksam
  • Was versteht man unter dem Trennungsprinzip? Das Verfügungs- und das Kausalgeschäft sind rechtlich getrennt  und gesondert zu behandeln.
  • Kann ein Unternehmen im Verpflichtungsgeschäft als Sachgesamtheit veräußert werden? Ja, im Verfügungsgeschäft müssen dann jedoch die einzelnen Teile gesondert nach den §§ 873 bzw. 929 übertragen werden.
  • Verhindert der numerus clausus im Sachenrecht vollständig die Entstehung neuer Sachenrechte? Nein, um dem dringenden Bedürfnis im Rechtsverkehr Rechnung zu tragen, können weitere Sachenrechte durch die Rechtssprechung im Wege der Rechtsfortbildung entstehen.