Steuerrecht (Fach) / Bilanzsteuerrecht (Lektion)

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Bilanzsteuerrecht

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  • Gewinn § 4 EStG Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
  • Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG HB=StB Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist
  • eingeschränkte Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG Beachte § 60 Abs. 2 EStDV HB ist ungleich StB, steuerliches Wahlrecht Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.
  • Durchbrechung Maßgeblichkeit § 5 Abs. 6 EStG, Beachte § 60 Abs. 2 EStDV HB ist ungleich StB, es besteht kein Wahlrecht, steuerlich zwingende Vorschrift Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
  • Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.
  • Gesamtkostenverfahren § 275 Abs. 2 HGB (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen3. andere aktivierte Eigenleistungen4. sonstige betriebliche Erträge5. Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Warenb) Aufwendungen für bezogene Leistungen6. Personalaufwand: a) Löhne und Gehälterb) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für Altersversorgung7. Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagenb) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten8. sonstige betriebliche Aufwendungen9. Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag15. Ergebnis nach Steuern16. sonstige Steuern17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
  • Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs 3 EStG 3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen
  • Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
  • Betriebseinnahmen Umkehrschluss § 4 Abs 4 EStG (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
  • Betriebsausgaben die Gewinn nicht mindern dürfen § 4 Abs 5 EStG (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; 6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß; 6a. die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; 8. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; 8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; 9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; 10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; 11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; 12. Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
  • Aktivierung § 246 Abs 1 Satz 1 HGB (1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen Grundsätzlich § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB und Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Immer angeben, ob abnutzbares/ nicht abnutzbares, bewegliches/ nicht bewegliches Anlage- oder Umlaufvermögen: § 247 Abs. 2 HGB/ § 247 Abs. 2 HGB (Umkehrschluss)
  • Im Rahmen der Inventur als Umölaufvermögen erfassen § 240 Abs 2 Satz 1 HGB (1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
  • Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStGder handelsrechtliche Ansatz ist maßgebend für die Steuerbilanz
  • Erfüllungsbetrag höher als Ausgabebetrag bei Darlehen (handelsrechtlich) § 250 Abs. 3 HGB Handelsrechtlich Wahlrecht: Unterschiedsbetrag sofort als Aufwand berücksichtigen oder: (3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
  • Erfüllungsbetrag höher als Ausgabebetrag bei Darlehen (steuerrechtlich) Aktivierungsgebot über § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, H 6.10 (Damnum) EStH Da Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, ist in der Steuerbilanz ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzten (5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen1.auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
  • Bilanzierungsverbote und -wahlrechte (handelsrechtlich) § 248  (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen. (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
  • Bilanzierung: immaterielle VG/WG des Anlagevermögens z.B. EDV-Programm Entgeltlich erworben: HB: Immaterielle VG des Anlagevermögens: Aktvierungsgebot wenn entgeltlich erworben, § 246 Abs. 1 i.V.m. § 248 Abs. 2 HGB Umkehrschluss StB: Bestätigung durch § 5 Abs. 2 EStG (Maßgeblichkeit) StB: Immaterielle WG des Anlagevermögens (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert): Aktvierungsgebot wenn entgeltlich erworben bzw. eingelegt usw., § 5 Abs. 2 EStG und R 5.5 Abs. 2 EStR Selbst geschaffen: HB: immaterielle VG des Anlagevermögens: Aktvierungswahlrecht wenn selbst geschaffen, § 246 Abs. 1 i.V.m. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB StB: Immaterielle WG des Anlagevermögens: Aktvierungsverbot wenn selbst geschaffen, § 5 Abs. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG und H 5.5 (Kein entgeltlicher Erwerb) EStH. HB und Stb fallen insoweit auseinander, § 60 Abs. 2 EStDV.
  • Rückstellung ungewisse Verbindlichkeit (handelsrechtlich) § 249  1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, 2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
  • Rückstellung ungewisse Verbindlichkeit (steuerrechtlich) Maßgeblichkeit § 249 HGB Rückstellungen(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. (2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
  • HB-Vorschrift, aber keine StB-Vorschrift § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Aktivierungspflicht für Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Passivierungspflicht für Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter (1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen Passivierungspflicht für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG § 249 Rückstellungen (1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. (2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
  • HB-Vorschrift entspricht der StB-Vorschrift entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter des Anlagevermögensgegenstände § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 5 Abs. 2 EStG § 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen Einkommensteuergesetz (EStG)§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 5 Abs. 2 EStG Handelsgesetzbuch§ 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (4) Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand Ansatz mit Anschaffungskosten § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bzw. Nr. 2 Satz 1 EStG Handelsgesetzbuch§ 253 Zugangs- und Folgebewertung(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen Einkommensteuergesetz (EStG)§ 6 Bewertung(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen 2.Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.
  • HB-Wahlrecht wird in Übereinstimmung mit StB-Vorschrift ausgeübt vorübergehende Wertminderung beim Finanzanlagevermögen § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Handelsgesetzbuch§ 253 Zugangs- und Folgebewertung (3) Satz 6: Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Handelsgesetzbuch§ 253 Zugangs- und Folgebewertung Abs. 3, Satz 2: Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden
  • StB-Wahlrecht wird in Übereinstimmung mit HB-Vorschrift ausgeübt dauernde Wertminderung beim Umlaufvermögen (Abschreibung HB und StB) § 253 Abs. 4 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. EStG Satz 2: Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden dauernde Wertminderung beim abnutzbaren Anlagevermögen (Abschreibung HB und StB) § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG Handelsgesetzbuch§ 253 Zugangs- und Folgebewertung (3) Satz 5: Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist
  • StB-Wahlrecht wird in Übereinstimmung mit HB-Wahlrecht ausgeübt Abschreibungsmethoden, z.B. degressive Abschreibung (spezieller Zeitraum) § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 7 Abs. 2 EStG 3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Einkommensteuergesetz (EStG)§ 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. 2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. 4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
  • StB-Wahlrecht wird abweichend von HB-Vorschrift ausgeübt Ausübung eines GoB-fremden steuerlichen Wahlrechts in der Steuerbilanz § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2, § 6b EStG, § 7g Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 EStG, R 6.6 EStR, § 60 Abs. 2 EStDV Verzicht auf Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung beim Umlaufvermögen § 253 Abs. 4 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2, § 6 Abs 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV Verzicht auf Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung beim abnutzbaren Anlagevermögen § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2, § 6 Abs 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV
  • StB-Wahlrecht wird abweichend von HB-Wahlrecht ausgeübt Vorratsbewertung (Lifo bzw. Durchschnittsmethode) § 256 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, § 60 Abs. 2 EStDV unterschiedliche Abschreibungsmethoden, z.B. degressive Abschreibung § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2, § 7 Abs. 1 oder 2 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV
  • StB-Vorschrift weicht von HB-Vorschrift ab Drohverlustrückstellung § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 4a Satz 1, § 5 Abs. 6 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV vorrübergehende Wertminderung beim Umlaufvermögen § 253 Abs. 4 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 5 Abs. 6 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV
  • HB-Wahlrecht wird abweichend von StB-Vorschrift ausgeübt vorrübergehende Wertminderung beim Finanzanlagevermögen (Abschreibung in HB) § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 5 Abs. 6 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Aktivierung in HB) § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 6 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV Bewertung selbst hergestellter Vermögensgegenstände in Höhe der handelsrechtlichenWertuntergrenze § 253 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bzw. Nr. 2 Satz 1 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV
  • Buchführungspflicht § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB jeder Kaufmann ist zur Buchführung verpflichtet Kaufmann= - kraft Betätigung, "Ist-Kaufmann": § 1 HGB, Gewerbebetrieb: § 15 Abs. 2 EStG - kraft Eintragung, "Kann-Kaufmann": § 2 Satz 1 HGB - alle Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB, also: - Personenhandelgesellschaften (OHG und KG, §§ 105, 161 HGB) sowie - Kapitalgesellschaften (GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG, und AG § 3 Abs. 1 AktG) Aus handelsrechtlichen Buchführungspflicht ist die steuerliche Buchführungspflicht abzuleiten, § 140 AO. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars, § 241a HGB Nach § 1 Abs. 1 HGB ist derjeniege Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betriebt. Da "XY" sich selbstständig, nachaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und weder Land- und Forstwirt noch einen freien Beruf oder andere selbstständige Arbeit und auch keine Vermögensverwaltung ausübt, betreibt "XY" ein Gewerbe. Da sein/ihr Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Bertrieb erfordert, liegt bei der Betätigung des "XY" ein Handelsgewerbe vor, § 1 Abs. 2 HGB. "XY" ist Kaufmann i.S.v. § 1 HGB Als Kaufmann ist "XY" nach § 238 Abs. 1 i.V.m. § 1 HGB buchführungspflichtig. Da (einer der) Schwellenwerte des § 241a HGB überschritten wird, kommt eine Befreiung von der Buchführungspflicht nicht in Betracht. Aus handelsrechtlichen Buchführungspflicht ist die steuerliche Buchführungspflicht abzuleiten, § 140 AO.
  • Befreiung von der Buchführungspflicht § 241a HGB Handelsgesetzbuch§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines InventarsEinzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
  • derivative Buchführungspflicht § 140 AO
  • originäre Buchführungspflicht § 141 AO
  • Pflicht zur Inventaraufstellung § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB Handelsgesetzbuch§ 240 Inventar(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
  • Regelungen zur Inventur §§ 240, 241 HGB
  • Inventarvereinfachungen § 252 Abs. 1 Nr.3 HGB: Grundsatz der Einzelbewertung Aber Vereinfachungen: Festwert, Voraussetzungen: § 240 Abs. 3 HGB, vgl. R 6.8 Abs. 4 EStR Gruppenberwertung, § 240 Abs. 4 HGB (einfache Durchschnittsmethode und permanente Durchschnittsmethode), vgl. R 5.4 EStR Verbrauchsfolgefikition, § 256 Satz 1 HGB, steuerrechtlich kommt nur Lifo-VErfahren in Betracht, § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, R 6.9 EStR
  • Inventur körperliche Bestandsaufnahme der einzelnen Vermögensgegenstände (und schulden) nach Art, Menge und Wert. Voraussetzung für Inventar
  • Inventar geordnete Auftsellung aller einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden nach ihrem Wert. Voraussetzung für die eventuelle Anpassung der Buchführung und Erstellung der Bilanz
  • Bilanz Zusammenfassende Darstellung aller Vermögensgegenstände und schulden nach Gruppen, für Kapitalgesellschaften nur in Kontoform
  • Pflicht Jahresabschluss aufzustellen § 242  (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
  • Gewinn- und Verlustrechnung Muss vom Kaufmann aufgestellt werden 
  • Angaben zur Buchführungspflicht, Inventar, Inventurvereinfachungsregelungen HGB §§238 bis 241a HGB
  • Vorschriften Jahresabschluss HGB §§ 242 bis 256a HGB
  • Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie OHG und KG Ab § 264 HGB
  • Gliederung der Bilanz HGB § 266 HGB
  • Angaben Anhang HGB §§ 284 bis 288 HGB
  • Angabe Lagebricht HGB §§ 289 bis 289f HGB
  • Ansatzverbote § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen. (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
  • Ansatzwahlrechte § 248 Abs. 1 HGB  Bilanzierungsverbote und -wahlrechte (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. § 250, Abs. 3 HGB Rechnungsabgrenzungsposten (3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
  • Wirtschaftsgut H 4.2 Abs. 1 (Wirtschaftsgut - 2. Spiegelstrich) EStH 1. abgrenzbare Aufwendungen 2. für einen wirtschaftlichen Vorteil 3. selbständig bewertbar --> Klausur: Nur auf einzelne TBM eingehen, wenn diese fraglich erscheinen (i.d.R. immatierelle Wirtschaftsgüter)
  • Vermögensgegenstand, aber kein Wirtschaftsgut Beteiligung an Personengesellschaft: Vermögensgegenstand: JA (wirtschaftlicher Vorteil mit Einzelveräußerbarkeit) Wirtschaftsgut: NEIN, da nicht selbstständig bewertbar, Gesellschafter gilt steuerrechtlich bruchteilsmäßig anteilig an allen positiven und negativen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft als beteiligt, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, da die Personengeselslchaft ertragssteuerlich als Subjekt nicht existent ist (vgl. auch §§ 179, 180 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)