Römisches Recht II (Fach) / Obligationenrecht III (Lektion)
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Kapitel 3: Realkontrakte
Diese Lektion wurde von sandra_ratschiller erstellt.
- Was gehört zu den Realkontrakten? commodatum (Leihe) depositum (Verwahrung) pignus (Pfandbestellung) mutuum (Darlehen)
- Definiere: Realkontrakt Einigung über eine Sachhingabe, die gleichzeitig zur Rückleistung verpflichtet
- Definiere: Mutuum unentgeltliche/ unverzinsliche Übertragung einer Summe Geld oder anderen vertretbaren Sache
- re contrahitur Hingabe des Darlehensbetrag begründet die Verpflichtung zur Rückgabe
- Klage auf Rückgabe des Darlehens: condictio certae creditae pecuniae
- Klage des mutuum/ Klage der ungerechtfertigten Bereicherung ... condictio (Sachdarlehen) contictio certae creditae pecuniae (Gelddarlehen)
- Wer hat die Gefahrtragung beim mutuum? Darlehensnehmer trägt das Risik des zufälligen Untergangs.
- Was schreibt ds SC Macedonianum vor? verbietet Haussöhnen, ohne Zustimmung des pater familias Gelddarlehen aufzunehmen
- Definierte: Commodatum unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch Entleiher = Dentor Klageformeln: formula in factum concepta & formula in ius concepta
- Haftung bei formula in factum concepta: Entleiher haftet für zufälligen Untergang, verschuldeten Untergang und jede andere Beschädigung.
- Haftung bei formula in ius concepte: Entleiher haftet nicht mehr für höhere Gewalt
- Definierte das Depositum unentgeltliche Übernahme einer beweglichen Sache zur Aufbewahrung Keine Nutzung gestattet Geldverwahrung - nur dann, wenn das Geld verpackt, versiegelt oder identifizierbare Einzelmünzen
- Definiere: Pignus Hingabe einer Sache zur Sicherung eines Anspruchs des Empfängers Verkaufspfand darf nur bis zur Höher der geforderten Schuld behalten werden