Steuerrecht (Fach) / Bilanzierung (Lektion)
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2. Semester
Diese Lektion wurde von Wuschlkopf_3 erstellt.
- Steuerrechtliche Buchführungspflicht gem. Bundesabgabenordnung und Einkommensteuergesetz § 124 BAO„Wer nach dem UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.“ § 125 (1) BAOLand- und forstwirtschaftliche Betriebe oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: • Umsatz > € 550.000 oder • Einheitswert > € 150.000
- Gewinnermittlungsarten § 5 (1) EStG: Gewinnermittlung nach § 189 UGB (Pflicht zur Rechnungslegung) § 4 (1) EStG: Rein steuerliche Form des Betriebsvermögensvergleiches § 4 (3) EStG: Einnahmen-Ausgaben Rechner § 17 EStG: Durchschnittssätze
- „Maßgeblichkeit des Unternehmensrecht für das Steuerrecht Unternehmensrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung --> maßgeblich für die steuerliche Erfolgsermittlung, soweit nicht das Steuerrecht zwingend eine abweichende Vorgangsweise vorschreibt. - bei zwingenden steuerlichen Vorgehensweisen (z.B.: PKW Angemessenheit & ND) --> Überleitung erfolgt durch Mehr-Weniger-Rechnung - „Umgekehrte Maßgeblichkeit“ Steuerrecht beeinflusst Bilanz indirekter Einfluss d. Steuerrechts, wenn lt. UGB mehr Spielraum vorhanden
- Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung 1. Bilanzwahrheit 2. Vollständigkeit (§ 196 (1) UGB) 3. Bilanzklarheit (§ 195 UGB) 4. Einzelbewertung (§ 201 (2) 3 UGB) 5. Stichtagsprinzip (§ 201 (2) 3 UGB) 6. Bilanzkontinuität (§ 201 (2) 1 und 6 UGB) 7. Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 201 (2) 2 UGB) 8. Vorsichtsprinzip (§ 201 (2) 4 UGB) 9. Abgrenzungsprinzip 10.Wesentlichkeit (§ 196a (2) UGB)
- Funktionen von Bilanzen Dokumentationsfunktion a. Abbildung aller Geschäftsbeziehungen b. Summe der Geschäftsfälle c. Auflistung aller Vermögensgegenstände und Schulden Gewinnermittlungsfunktion a. Steuerbemessungsfunktion b. Ausschüttungssperrfunktion i. bei Kapitalgesellschaft – Dividenden bloß der Bilanzgewinn kann ausgeschüttet werden Stammkapital nicht -->Kapitalerhaltung Informationsfunktion a. Vermögenslage, Ertragslage (und Finanzlage) für außenstehende Dritte b. Selbstinformation für Unternehmer c. Dispositionsgrundlage für Dritte für Arbeitnehmer, Banken (Kredite), Gläubigerschutzverbände (Ranking), Börse, Aktionäre, Analysten, … Planungsfunktion a. Betriebswirtschaftliche Funktion
- • PIE (public interest entities) Unternehmen von öffentlichem Interesse - Wertpapiere an der Börse, Banken, Versicherungsunternehmen
- Beteiligung - Anteile an einem anderen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen - bei mehr als 20% an einer anderen Kapitalgesellschaft - bei Anteilen an Personengesellschaften
- Beizulegender Wert Betrag, den ein Erwerber für das gesamte Unternehmen im Rahmen des Gesamtkaufpreises zahlt für den betreffenden Vermögensgegenstand anzulegen - wie wertvoll ist das einzelne Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises z.B.: Kauf der FH – Wert eines einzelnen PCs
- Umsatzerlöse Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von DL ergeben Seit 2016: - Umsatzerlös aus Lieferungen und Leistungen weiter definiert --> Alle Leistungen eines Unternehmens als Umsatzerlöse definiert
- Bilanzwahrheit Richtigkeit und Willkürfreiheit - Richtig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften Zeitpunkt der Realisierung - Richtig beachtet z.B.: Einkauf beim Spar Anknüpfung an Zivilrecht o Titel und Modus Willensübereinstimmung (ich kaufe – er verkauft) Kaufvertrag --> Tatsächliche Übergabe Bilanzierung dem Grunde & der Höhe nach - richtig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften richtig bewerten
- Bilanzvollständigkeit o Alles muss erfasst sein o Der wirtschaftliche Eigentümer hat zu bilanzieren z.B.: Treuhandvertrag --> der tatsächlich über den Vermögensgegenstand verfügen kann Verrechnungsverbot von - Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite - Aufwendungen mit Erträgen - Grundstücksrechte mit Grundstückslasten
- Wirtschaftliches Eigentum Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums ist - im Einzelfall - anhand der Verteilung von Chancen und Risiken zu beurteilen, die aus den zu bilanzierenden Vermögensgegenstand erwachsen Gilt auch für Erträge und Aufwendungen Beispiele: Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, Leasing, Treuhandverhältnisse … Aber: Zuordnung von Verbindlichkeiten weiterhin nach rechtlichen Gesichtspunkten
- Bilanzklarheit (§ 195 UGB) − Klare und übersichtliche Gestaltung − Ausreichend detaillierte Gliederung des Jahresabschlusses − Möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens KEINE Bilanzverschleierung!
- Einzelbewertung − Kein Wertausgleich zwischen einzelnen Bewertungsobjekten − gilt für Vermögensgegenstände und Schulden, die nach Verkehrsauffassung eine Selbständigkeit aufweisen (= besonderes Entgelt im Rahmen eines Gesamtkaufpreises ansetzbar) Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 209 UGB) - Festwertverfahren - (gewogenes) Durchschnittspreisverfahren - Verbrauchsfolgeverfahren (z.B. LIFO; FIFO; HIFO) − Pauschale Rückstellung und Wertberichtigung
- Stichtagsprinzip - Einzelbewertung zum Abschlussstichtag - Werterhellende Umstände sind zu berücksichtigen (§ 201 (2) 4 b UGB) Was passiert in der Zwischenzeit? Unterscheidung - Mehr Informationen über Verhältnisse zum 31.12. Sägewerk mit Tochtergesellschaft in Brasilien --> dauert lang Informationen zu bekommen Im Februar Information über Brand in der Fabrik im Dezember --> Berücksichtigung - Keine wertbeeinflussenden Faktoren z.B.: wenn Brand erst im Jänner
- Bilanzverknüpfung (Bilanzidentität & Bilanzkontinuität) Bilanzidentität (§ 201 (2) 6 UGB) Schlussbilanz = Eröffnungsbilanz Formelle Bilanzkontinuität - Gliederungsstetigkeit & Kontenbezeichnung Materielle Bilanzkontinuität: - Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit - Abweichen nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Generalnorm nicht erfüllt!) - Einfluss der Abweichung auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang angeben,begründen und darlegen
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- Prinzip der Unternehmensfortführung (going concern) Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird(mind. für nächsten 12 Monate) Vermögensgegenstände - Ansetzen mit Anschaffungs- und Herstellungskosten - planmäßige Abschreibung auf Nutzungsdauer Wenn Fortführung nicht mehr gewährleistet: Zerschlagungswerte
- Vorsichtsprinzip Im Zweifel ärmer, niemals reicher Amerikaner – true & fair view o Heute Vermögen eher niedriger und Schulden eher höher bewertet Realisationsprinzip o Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn der Gewinn tatsächlich gemacht wird Keine Teilgewinnrealisierung Imparitätsprinzip (imparitätische Realisationsprinzip) o Erkennbare Risiken und drohende Verluste berücksichtigen (bei mehr als 50% Wahrscheinlichkeit) --> Abwertung von Vermögensgegenständen --> Niederstwertprinzip Nie Aufwertung von Vermögensgegenständen --> Aufwertung von Schulden --> Höchstwertprinzip Nie Abwertung von Schulden Führt zu stillen Reserven in der Bilanz ABER keine Bildung willkürlicher stiller Reserven
- Periodenabgrenzung Aufwendungen und Erträge: Verursachung und Realisierung o Aufwendungen -->verursacht o Erträge --> realisiert Zahlungszeitpunkt unerheblich (§ 201 (2) 5 UGB)
- Wesentlichkeit Anforderungen an Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist. ABER nicht in Bezug auf Vollstädigkeit & Bewertung Qualitativen und quantitative (Prozent) Kriterien zur Bestimmung der Wesentlichkeit
- Allgemeine Aufstellungsgrundsätze bei der Erstellung des Jahresabschlusses Umfang - Bilanz - GuV Eröffnungsbilanz - Kann auch bei 0 anfangen - Bei einer Kapitalgesellschaft – (Bank / Stammkapital) Fristen für die Aufstellung - Längstens 9 Monate o Bei 31.12. - Bis Ende September des nachfolgenden Jahres o Bei Kapitalgesellschaften maximal 5 Monate - Geschäftsjahr darf nur 12 Monate dauern o Bilanzstichtag verlegt auf 1.3. 31.12.-31.12. 31.12. – 1.3. 1.3.-1.3. In €, Deutsch Datum & Unterschrift
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Kapitalistische Personengesellschaften)– 2. & 4. Abschnitt Einteilung der Kapitalgesellschaften in Größenklassen --> Wichtig für weitere Konsequenzen o Umfang o Veröffentlichung o Wirtschaftsprüfer Notwendigkeit 4 Größenklassen o Kleinst o Kleine o Mittelgroße o große Merkmale: o Umsatz, Bilanz, Arbeitnehmer Bei Überschreitung von 2 Merkmalen --> nächste Klasse 2 Jahre hintereinander überschritten - Bei Notieren an der Börse --> immer groß Einfluss der Größenklassen - Bildung gebundener Rücklage - Erstellung eines Anhangs o Entfällt für Kleinst - Lagebericht o Entfällt für Kleinst und kleine
- Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften Generalnorm § 222 (2) UGB = möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-, & Ertragslage Umfang des Jahresabschlusses § 222 (1) UGB − Bilanz − Gewinn- und Verlustrechnung − Anhang Aufstellung eines Lageberichtes § 222 (1) UGB Formelle Stetigkeit (§ 223 (1) UGB) (=Gliederung beibehalten) Vorjahreszahlen in € 1.000 (§ 223 (2) UGB) Klare und übersichtliche Darstellung (§ 223 (5) und (8) UGB) Größenklasse – Einfluss auf − Bilanz und GUV: Verpflichtung zur Bildung gebundener Rücklage für AG & große GmbH − Inhalt des Anhangs (§ 242 UGB): entfällt für Kleinstkapitalgesellschaften − Lagebericht (§ 243 UGB): entfällt für kleine GmbHs − Abschlussprüfungspflicht (§ 268 UGB): für alle AGs, mittelgroße und große GmbHs − Offenlegung (§§ 277 – 279 UGB)
- Fristen Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften Aufstellungspflicht (Vorstand bzw. GF) & Vorlage Aufsichtsrat/Gesellschaftern) --> 5 Monate (aufstellt = noch nicht fertig) AG: Aufsichtsrat Erklärung über Jahresabschluss --> 2 Monate Haupt-/Generalversammlung --> 8 Monate Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch --> 9 Monate − Sanktionsmöglichkeiten zur Einhaltung der Einreichfrist beim Firmenbuch
- Vorstand/Geschäftsführer -Aufgabe und Pflichten Bezeichnung für den der die Geschäfte der AG führt Geschäftsführer bei GmbH - Ordentliches Rechnungswesen - Ordentliches internes Kontrollsystem - Bei Reorganisationsbedarf ein Reorganisationsverfahren einleiten - Bei Insolvenztatbestand rechtzeitig Insolvenz anmelden - Haftung: o Bei Verletzung seiner Pflichten o Bei ordnungsgemäßen Verhalten --> keine Haftung
- Aufsichtsrat - Eingerichtetes Kontrollorgan - Vierteljährliche Sitzungen - Quartalsbericht durch Vorstand erhalten - Bei mehr als 5 Mitglieder --> Bilanzausschuss der sich extra mit Bilanz beschäftigt - Vorschlag für Wahl des Abschlussprüfers an Hauptversammlung o Die tatsächliche Wahl treffen die Eigentümer - Beauftragung der Abschlussprüfung o Externer Wirtschaftsprüfer der Richtigkeit des Jahresabschlusses überprüft & bestätigt o Prüfer als unabhängiges Organ das den Vorstand überprüft - In der Praxis sucht der Vorstand meist den Prüfer auf
- Internes Kontrollsystem Geschäftsführer ist dafür verantwortlich o Einrichtung o Überwachung o Dokumentation Alle Maßnahmen, die dazu bestimmt sind o Das Vermögen zu sichern o Die betriebliche Leistungsfähigkeit zu steigern o Die Einhaltung der Geschäftspolitik o Die Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen Einführung einer Organisation Alle Rechnungen verbucht 4-Augen-Prinzip (kollektive Zeichnung) Bedeutung für den Abschlussprüfer o Überprüfung wie der Jahresabschluss erstellt wurde Wer hat es gemacht? Welche Systeme gibt es im Unternehmen? Beschäftigung mit dem System der Rechnungslegung Beurteilung der Wirksamkeit des Systems Prüfung der tatsächlichen Anwendung (Stichproben) Wirksamkeitsgrad des IKS --> Bestimmt den Maßstab für Festlegung der Prüfung
- AV vs. UV Anlagevermögen o Dient dauern dem Geschäftsbetrieb o Bewertung – gemildertes Niederstwertprinzip o Gliederung: Immaterielles, Sach- und Finanzanlagen Umlaufvermögen o Dient nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb o Verbrauchsgüter o Bewertung - strenges Niederstwertprinzip o Gliederung: Vorräte, Forderungen, Finanzumlaufvermögen
- Rechnungsabgrenzungsposten Grundsatz d. Periodenabgrenzung Transitorien (Vorauszahlungen) - Zahlung VOR der Leistung - Leistung gehört teilweise /zur Gänze in die nächste Abrechnungsperiode Geleistete Vorauszahlung = Aktive Rechnungsabgrenzung = Leistungsforderung Erhaltene Vorauszahlung = Passive Rechnungsabgrenzung = Leistungsverbindlichkeit - Zahlung --> Bilanzstichtag --> Leistung Bank/Mieterträge --> Mieterträge/Passive Rechnungsabgrenzung Mietaufwand/Bank --> Aktive Rechnungsabgrenzung/Mietaufwand - Besondere Abgrenzungsposten - Disagio und Geldbeschaffungskosten (Verbot, wenn laufzeitunabhängig) - Fehlbetrag zur Pensionsrückstellung (über längstens 20 Jahre aufwandswirksam zu verteilen) Antizipation (Rückstände) - Zahlung NACH der Leistung - Leistung --> Stichtag --> Zahlung - Fremde Rückstände = Sonstige Forderungen = monetäre Forderung - Eigene Rückstände = Sonstige Verbindlichkeiten = monetäre Verbindlichkeit
- Rückstellungen Vorsichtsprinzip- Grundsatz der Periodenabgrenzung- Schulden,unbestimmt hinsichtlich Höhe bzw. Eintrittszeitpunkt Arten (§ 198 (8) UGB) − Ungewisse Verbindlichkeiten − Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften− Aufwandsrückstellungen (dürfen)− Abfertigung− Pensionen− Kulanzen, nicht konsumierte Urlaube, Jubiläumsgelder, Heimfallasten, Produkthaftungsrisken
- Bilanzierungsverbote Posten, die nicht in der Bilanz ausgewiesen werdendürfen: − Aufwendungen für die Gründung und Kapitalbeschaffung (§ 197 (1) UGB) − Selbstgeschaffene immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens (§ 197 (2) UGB)
- Haftungsverhältnisse Unternehmer übernimmt z.B. eine Bürgschaft/Haftung für jemanden anderen o Noch kein direkter Buchungsvorgang o besteht Risiko - zukünftige Schuld o Ausweisung unter der Bilanz (KEIN Buchungssatz-Information für Bilanzleser) --> Eventualverbindlichkeit = mögliche zukünftige Verbindlichkeiten aus Haftungsverhältnissen Brief von der Bank, dass sie eventuell bald in Anspruch genommen wird =es droht ernsthaft der Schaden --> RÜCKSTELLUNG
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- Gesamt- vs. Umsatzkostenverfahren Gesamtkostenverfahren o Gliederung nach Kostenart o gesamter Aufwand z.B.: MA bauen eine Yacht (Umlaufvermögen) etwas wurde hergestellt Neutralisierung des Aufwandes über das Konto Bestandveränderung (oder aktivierte Eigenleistung) Fertigerzeugnisse / Bestandsveränderung Umsatzkostenverfahren o Gliederung der GUV nach Kostenstellen o Herstellungskosten (Kostenarten) für Herstellung der verkauften Produkte Erlöse / Herstellungskosten Büromaterial - bei Gesamtkostenverfahren --> sonstiger betrieblicher Aufwand - bei Umsatzkostenverfahren --> Kostenstelle Verwaltungskosten
- Latente Steuern temporäre Differenzen zwischen unternehmensrechtlichen & steuerrechtlichen Wertansätzen beiVermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und RAP– die sich in späteren GJ voraussichtlich abbauen– zukünftige Steuerbelastungen rückstellen– zukünftige Steuerentlastungen aktivieren (kleine Gesellschaft: Aktivierungswahlrecht)– künftige Steuerentlastungen aus Verlustvorträgen können aktiviert werden, sofern künftig ausreichende steuerliche Ergebnisse zur Verfügung stehen (Aktivierungswahlrecht) Keine Abzinsung der voraussichtlichen Steuerbe- und –entlastung- Gesamtbetrachtung – Saldierung- Keine Steuerlatenz für – Erstmaliger Ansatz Firmenwert aus Beteiligungen Verbuchung Ertragsteuern/Steuerrückstellungen oderAktive latente Steuer/Ertragsteuern Steuerlatenz durch Abweichungen zwischen UGB & Steuerrecht bestimmt --> MWR latente Ertragsteuern (Körperschaftsteuer) nur bei Kapitalgesellschaften Einzelunternehmen und Personengesellschaften - keine Ertragsteuer --> Ertragsteuerpflichtig nur Inhaber /Gesellschafter - Steuer nicht im Unternehmen erfasst
